Kontakt aufnehmen

Aufenthaltsraum

Gemäss der Rechtsprechung wird ein Raum als Aufenthaltsraum betrachtet, wenn er objektiv für einen nicht ganz kurzen Aufenthalt, selbst tagsüber und in warmen Jahreszeiten, geeignet ist. Die Musterbauordnung (MBO) definiert Aufenthaltsräume in § 2 als Räume, die für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind, mit einer Mindestlichten Raumhöhe von 2,50 m gemäss § 47 MBO. Ausnahmen gelten für Aufenthaltsräume in bestimmten Wohngebäuden und im Dachraum.

Um ausreichend belüftet und belichtet zu werden, müssen die Fensteröffnungen eines Raumes einen bestimmten Anteil der Netto-Grundfläche des Raumes haben. Zu den Aufenthaltsräumen gehören Wohnräume, Schlafzimmer, Küchen, Büro- und Verkaufsräume sowie Werk- oder Sporträume bei regelmässiger Nutzung. Nicht als Aufenthaltsräume gelten Lager-, Abstell-, Sanitär- und Räume mit Nebenfunktionen sowie Flure und Treppenhäuser.

Die rechtliche Definition von „Aufenthaltsraum“ hat bedeutende Konsequenzen, insbesondere die Anforderung an zwei Rettungswege in Geschossen mit Aufenthaltsräumen gemäss § 17 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO) NRW, um die Sicherheit zu gewährleisten.