Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner bei der Bewertung der folgenden Objektarten: Wohn- und Gewerbeimmobilien, Logistik- und Industrieimmobilien, Handelsimmobilien, Hotelimmobilien, Sozialimmobilien (Alten- und Pflegeheime).
Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) für offene und geschlossene Investmentvermögen, Versicherungen, Portfolio- und Asset-Manager kurzum institutionelle Investoren versorgen wir mit belastbaren Immobilienbewertungen für Immobilienfonds und KVGs.
gemäß §231 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Hilfe beim Ankauf (technische und wirtschaftliche Due Diligence)
zum Zwecke der kapitalanlagegerechten Rechnungslegung gem. § 248 Abs. 1 Nr. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Selbstverständlich stehen wir auch für weitere immobilienwirtschaftliche Fragestellungen im Bereich Immobilienbewertungen für Immobilienfonds und KVGs zur Verfügung.
Mit der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Jahr 2013 wurde eine neue rechtliche Grundlage geschaffen, die das vorherige Investmentgesetz ablöste. Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) betrifft sowohl Manager offener als auch geschlossener Fonds und sorgt dafür, dass auch geschlossene Fonds den gleichen rechtlichen Anforderungen unterliegen wie offene Fonds. Mit dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuch 2013 wurde beispielsweise die Pflicht zur vierteljährlichen Bewertung von Immobilienfonds eingeführt.
ESTIMADO bietet umfassendes Fachwissen und eine vollständig digitalisierte Infrastruktur, um die Immobilienbewertungen für Immobilienfonds bzw. Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) korrekt und pünktlich durchzuführen. Dank unseres Netzwerks von qualifizierten Sachverständigen können wir auch große Immobilienbestände bewerten.
Die Immobilien oder Immobilienportfolios des jeweiligen Fonds bewerten wir entweder ausschließlich nach den normierten Bewertungsverfahren der ImmoWertV oder bei Bedarf im Discounted-Cash-Flow (DCF)-Verfahren.
Diese Bewertungen werden durch Sensitivitätsanalysen überprüft und durch Marktanalysen validiert, sodass präzise Daten bereitgestellt werden, die bei der Einschätzung von Chancen und Risiken helfen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise für die bestmögliche Bewertung Ihrer Immobilieninvestitionen.
Das Kapitalanlagegesetzbuch betrachtet verschiedene Aspekte für die Bewertung von Immobilienfonds bzw. für institutionelle Investoren genauer. Gemäß § 168 des KAGB ergibt sich der Nettoinventarwert eines Anteils durch die Teilung des Wertes des offenen Investmentvermögens durch die Anzahl der Anteile am Markt. Der Verkehrswert wird aus den marktüblich ermittelten Werten des Gesellschaftsvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten berechnet.
Wenn ein Immobilienfonds Swing Pricing nutzt, muss zusätzlich der modifizierte Nettoinventarwert pro Anteil berechnet werden, gemäß den Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, 217 Absatz 3 Satz 1 und 297 Absatz 2 Satz 1. Werden Vermögensgegenstände an einer Börse oder einem anderen regulierten Markt gehandelt, wird der Kurswert als Verkehrswert angesetzt, sofern er eine zuverlässige Bewertung ermöglicht. Andernfalls ziehen Sachverständige das geeignete Bewertungsverfahren heran und berücksichtigen aktuelle Marktbedingungen.
§ 169 Kapitalanlagegesetzbuch widmet sich den Bewertungsverfahren für Kapitalgesellschaften, die verpflichtet sind, eine interne Bewertungsrichtlinie zu verabschieden. Diese legt kohärente Verfahren für eine ordnungsgemäße, transparente und unabhängige Bewertung des Investmentvermögens fest. Für jeden Vermögensgegenstand ist ein geeignetes Bewertungsverfahren festzulegen, das für den jeweiligen Markt anerkannt ist. Unbebaute Grundstücke werden beispielsweise anders bewertet als Wohnhäuser, Büroimmobilien, Logistikhallen, Seniorenresidenzen oder verpachtete Hotels.
Beim Ankauf von Immobilien gelten andere Bewertungsmaßstäbe als bei turnusmäßigen Folgebewertungen, sowohl für offene als auch geschlossene Immobilienfonds, jedoch nicht für Spezial-AIFs.
Eine Objektinspektion durch einen Gutachter ist beim Ankauf unerlässlich. Für geschlossene Immobilienfonds reicht ein externer Sachverständiger, während bei offenen Immobilienfonds ab einer Investitionssumme von 50 Mio. Euro zwei externe von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifizierte oder öffentlich bestellt und vereidigte Gutachter erforderlich sind.
Folgebewertungen finden bei offenen Immobilienfonds häufiger unter strengeren Regeln statt, in der Regel vierteljährlich, wobei eine Objektbesichtigung einmal pro Jahr ausreicht.
Verantwortlich sind normalerweise zwei oder mehr externe Gutachter. Bei geschlossenen Immobilienfonds ist für die Folgebewertung nur ein Gutachter notwendig, der intern sein darf, und eine persönliche Besichtigung der Immobilie ist nicht zwingend erforderlich.
Die Folgebewertung erfolgt mindestens einmal pro Jahr sowie bei Kapitalmaßnahmen der der institutionellen Investoren.
gesetzeskonform
zertifiziert
anerkannt
Der Verkehrswert, gleichbedeutend zu Marktwert, wird im Baugesetzbuch (BauGB) beschrieben als ein bestimmter Preis eines Grundstücks, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Das Gutachten benötigen Sie zum Beispiel für das Finanzamt, für gerichtliche Auseinandersetzungen, für die Überführung von Betriebs- und Privatvermögen, zur Bilanzierung von Immobilien gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) oder IFRS.
Die Wertindikation dient einer guten ersten Orientierung.
Rechte, Lasten und Besonderheiten der Immobilie bleiben in der Kurzbewertung jedoch unberücksichtigt.
Gutachterliche Stellungnahmen haben als Zielsetzung, den Empfänger der Berichterstattung in die Lage zu versetzen sich eine fundierte Meinung zu bilden.
Wir analysieren für Sie individuelle Sachverhalte, stellen Transparenz her, wägen Argumente gegeneinander ab und präsentieren Ihnen eine Grundlage für Ihre abschließende Beurteilung.
Durch die fallweise Auswahl von zusätzlichen Experten sorgen wir dafür, dass jeder Auftrag mit hoher Expertise und Qualität interdisziplinär umgesetzt wird.
Im Rahmen der gutachterliche Stellungnahme geben wir auch eine zweite Meinung zu vorliegenden Immobiliengutachten ab.