Einfamilienhaus

Baurechtlich ist ein Einfamilienhaus durch die Grundstücksart von Zwei- und Mehrfamilienhäusern abzugrenzen. Formal ist ein Haus auf eigenem Grundstück, gross genug für mehrere Personen, ein Einfamilienhaus. Die Definition von Einfamilienhaus schliesst nicht aus, dass ein solches Haus bündig mit den Grenzen des Baugrunds im Bauplan abschliesst. Auch Reihenhäuser mit eigenem Grund vor und hinter dem Haus sind Einfamilienhäuser. Im Stadtgebiet kann es sogar vorkommen, dass das Baugrundstück vollständig bebaut ist. Ein Haus ist nur dann ein Einfamilienhaus, wenn es im Bebauungsplan für eine einzige Bedarfsgemeinschaft ausgewiesen ist. Es gibt also nur eine Adresse. Soll ein Haus die Definition von Einfamilienhaus erfüllen, muss es für dauerhafte Bewohnung geeignet sein. Ein Ferienhaus, wie geräumig und luxuriös auch immer, ist kein Einfamilienhaus. Auch dann nicht, wenn es der Zweitwohnsitz einer Familie ist. Wenn ein Haus keine Meldeadresse ist, ist es kein Einfamilienhaus. Ein weiteres Merkmal ist, dass der Wohnraum ausreichend für mehrere Personen sein muss. Ein Bungalow mit nur einem Wohn- und einem Schlafzimmer ist auch dann kein Einfamilienhaus, wenn es die übrigen Kriterien erfüllt.

Damit ein Wohnhaus die Definition Einfamilienhaus erfüllt, müssen also folgende Merkmale erfüllt sein:

– Baugrundstück für ein Haus an einer Adresse
– Bewohnbar von mehreren Personen
– Im Bebauungsplan für dauerhaftes Wohnen ausgewiesen
– Meldeadresse für alle Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft