Der Liegenschaftszinssatz wird in der Marktwertermittlung genutzt, um die Reinerträge des Grundstücks über die verbleibende wirtschaftliche Restnutzungsdauer (“Gebäudereinertragsanteil”) oder auf unendlich (“Grundstücksreinertragsanteil”) zu kapitalisieren. Gemäss § 188 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) für Wertermittlungen auf Basis des “gemeinen Werts” definiert den Liegenschaftszinssatz als den Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Das Bewertungsgesetz schreibt die Verwendung der durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätze vor. Falls keine entsprechenden Daten vorhanden sind, legt § 188 Abs. 2 BewG verpflichtend anzuwendende Zinssätze fest, abhängig von der Nutzungsart. Nach § 21 Abs. 2 ImmoWertV werden Liegenschaftszinssätze als Kapitalisierungszinssätze definiert, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Diese werden auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den entsprechenden Reinerträgen nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens ermittelt (nach §§ 27 bis 34 ImmoWertV). Gemäss § 33 ImmoWertV ist der Liegenschaftszinssatz an die spezifischen Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen. Es ist wichtig zu betonen, dass der Liegenschaftszinssatz nicht mit der Nettorendite oder der Bruttorendite verwechselt werden darf.