Gemäß § 194 BauGB wird der Verkehrswert eines Grundstücks anhand des Preises festgelegt, der zum Zeitpunkt der Bewertung im regulären Geschäftsverkehr erzielt werden könnte, unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen sowie der tatsächlichen Merkmale, Eigenschaften und Lage des Grundstücks, ohne dabei auf außergewöhnliche oder persönliche Umstände Rücksicht zu nehmen.
Der Beleihungswert einer Immobilie gemäß §3 der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) repräsentiert einen beständigen Wert. Dieser Wert ist so bestimmt, dass er unter Ausschluss von spekulativen Faktoren und unabhängig von temporären oder konjunkturellen Schwankungen auf dem relevanten Immobilienmarkt erzielt werden kann. Dies stellt sicher, dass während der gesamten Beleihungsperiode bei einem möglichen Verkauf der Wert realistisch erreicht werden könnte.
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Der Beleihungswert eines Grundstücks nach §3 Beleihungswertermittlungs-verordnung – BelWertV
ist der Wert der Immobilie, der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeblichen Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen während der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann.
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