Referenten­­entwurf: Keine öbuv-Pflicht bei Kaufpreis­­aufteilung & Rest­nutzungs­dauer – Kabinett streicht Be­schränk­ung nach IVD-Inter­­vention

Das Bundeskabinett hat die geplante Pflicht zu öbuv-Gutachten für Kaufpreisaufteilung (§ 9b EStDV) und Restnutzungsdauer (§ 11c EStDV) wieder gestrichen. Zertifizierte Sachverständige bleiben zugelassen – ein wichtiger Erfolg für Immobilienbranche, Sachverständige und Kapitalanleger.

1. Worum geht es? Kaufpreisaufteilung, Restnutzungsdauer und EStDV-Änderung 2025

Mit der „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ wollte das Bundesfinanzministerium (BMF) u. a. die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) anpassen. Kernpunkte für die Immobilienbranche waren:

  • ein neuer § 9b EStDV zur Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden und Gebäude

  • ein neuer § 11c EStDV zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer / Restnutzungsdauer von Gebäuden

Im Referentenentwurf war geplant, dass Gutachten zur Kaufpreisaufteilung und zur Restnutzungsdauer künftig nur noch von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (öbuv) erstellt werden dürfen. 

Damit wären von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifizierte Sachverständige aus dem Markt gedrängt worden – obwohl sie bereits heute einen Großteil der Gutachten zur Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer verantworten und den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (öbuv) im Wesentlichen gleichgestellt sind.

Wir von ESTIMADO ermitteln die tatsächliche Nutzungsdauer Ihrer Immobilie:

2. Der Referentenentwurf: geplante öbuv-Pflicht bei Kaufpreisaufteilung & Restnutzungsdauer

Der BMF-Referentenentwurf vom 6. August 2025 sah Folgendes vor:

  • § 9b EStDV-E (Kaufpreisaufteilung)

    • Die vom BMF bereitgestellte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung sollte als qualifizierte Schätzung gesetzlich verankert werden.

    • Eine abweichende Kaufpreisaufteilung sollte nur noch mit methodenkonformen öbuv-Gutachten nach persönlicher Ortsbesichtigung möglich sein.

  • § 11c EStDV-E (kürzere Restnutzungsdauer)

    • Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer sollte nur noch mit einem Gutachten eines öbuv-Sachverständigen geführt werden.

    • Vorgesehen war eine verpflichtende persönliche Vor-Ort-Besichtigung durch den Hauptgutachter, ohne Vertretungsmöglichkeit. 

Begründet wurden diese Verschärfungen u. a. mit angeblich mangelhaften „Internetgutachten“.

De facto hätte das zu einem Quasi-Monopol der öbuv-Sachverständigen für steuerlich relevante Gutachten zur Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer geführt – mit erheblichen Folgen für Verfügbarkeit, Kosten und Bearbeitungszeiten.

3. IVD, Sprengnetter & Co.: Massive Kritik an der öbuv-Exklusivität

Gegen diese Pläne lief die Branche geschlossen Sturm:

  • Der Immobilienverband Deutschland IVD kritisierte die geplante Beschränkung scharf als

    • Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG),

    • Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) und

    • europarechtlich problematisch (Dienstleistungsfreiheit, Anerkennung von Berufsqualifikationen).

    • Der IVD stellte heraus, dass von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifizierte Sachverständige hohen, international anerkannten Qualitätsstandards unterliegen und keineswegs „Gutachter zweiter Klasse“ sind.

  • Auch andere Marktteilnehmer – etwa Sprengnetter – warnten vor erheblichen Nachteilen für Kapitalanleger und Immobilieninvestoren, falls die geplanten Einschränkungen umgesetzt würden. 

  • Verbände aus Tourismus- und Ferienhausbranche, Sachverständigenorganisationen und Steuerzahlervertreter monierten zusätzlich:

    • drohende Kapazitätsengpässe bei öbuv-Sachverständigen,

    • stark steigende Gutachtenkosten,

    • keine klar belegte Qualitätsverbesserung,

    • Bruch mit der Systematik der ImmoWertV, die kein öbuv-Monopol kennt.

Kurz: Die Branche sah in der öbuv-Pflicht einen nicht gerechtfertigten Markteingriff und einen Angriff auf die Berufsfreiheit zahlreicher qualifizierter Sachverständiger.

4. Kabinettsbeschluss & BR-Drucks. 626/25: Kabinett streicht öbuv-Pflicht

Am 5. November 2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf der „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ beschlossen (BR-Drucks. 626/25).

Entscheidend:
Im Regierungsentwurf sind mehrere umstrittene Regelungen des Referentenentwurfs nicht mehr enthalten, insbesondere: 

  • die Normierung eines standardisierten Verfahrens zur Kaufpreisaufteilung in § 9b EStDV (inkl. öbuv-Anforderung),

  • die Ergänzung der Kriterien für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer in § 11c EStDV (inkl. öbuv-Pflicht und strenger Vor-Ort-Vorgaben).

Damit entfällt die geplante Beschränkung auf öbuv-Sachverständige bei Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauergutachten. Auch externe Fachbeiträge bestätigen explizit: Die Beschränkung auf öbuv-Gutachten wird im Regierungsentwurf nicht weiterverfolgt. 

Kurz gesagt:

  • Keine öbuv-Pflicht bei Kaufpreisaufteilung (§ 9b EStDV)

  • Keine öbuv-Pflicht beim Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer (§ 11c EStDV)

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, die Fachwelt geht jedoch von einer Verabschiedung in dieser Form aus.

5. Was bleibt rechtlich bestehen?

Wichtig für die Praxis: Das Kabinett hat die geplanten Verschärfungen zurückgenommen, nicht aber die bestehenden Instrumente abgeschafft.

  • Die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bleibt weiterhin das zentrale Referenzinstrument der Finanzverwaltung. Eine abweichende, wirtschaftlich nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung kann nach wie vor durch ein qualifiziertes Gutachten belegt werden. 

  • Für Restnutzungsdauergutachten gelten weiterhin die – teils jüngst angepassten – steuerlichen Vorgaben (JStG/WaChaG 2024/2025, BMF-Schreiben). Diese erkennen neben öbuv-Gutachtern ausdrücklich auch DIN-zertifizierte Sachverständige und andere hinreichend qualifizierte Gutachter an.

  • Die ImmoWertV bleibt der zentrale fachliche Rahmen für die sachverständige Ermittlung von Verkehrswerten und Restnutzungsdauern – ohne öbuv-Exklusivität. 

Mit anderen Worten:
Die Qualitätspflichten bleiben hoch, die methodischen Anforderungen richten sich weiterhin nach ImmoWertV, BMF-Schreiben und BFH-Rechtsprechung – aber der Gesetzgeber verzichtet auf eine zusätzliche formale Verengung auf öbuv-Sachverständige.

6. Auswirkungen auf Kapitalanleger, Eigentümer & Sachverständige

6.1 Kapitalanleger & private Eigentümer

Für Kapitalanleger ist die Entscheidung klar positiv: 

  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bleiben erhalten:

    • Optimierung der Gebäudeabschreibung (AfA) über realistische Restnutzungsdauern

    • Kaufpreisaufteilung zugunsten des Gebäudewerts, soweit sachlich begründbar

  • Mehr Wettbewerb unter Sachverständigen statt öbuv-Monopol

  • Planungssicherheit für laufende und künftige Investitionen

6.2 Steuerberater & Rechtsanwälte

Beratende Berufe gewinnen:

  • größere Auswahl qualifizierter Sachverständiger (öbuv und zertifiziert),

  • weiterhin gut vertretbare Gestaltungen bei AfA, Restnutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung,

  • weniger Risiko, dass Mandanten mangels Kapazitäten kein Gutachten erhalten.

Gleichzeitig wird die Prüfung der Gutachterqualität noch wichtiger: Qualifikation, Erfahrung in der Immobilienbewertung, ImmoWertV-Konformität und dokumentierte Objektkenntnis bleiben zentrale Kriterien.

6.3 Sachverständige & Immobilienbewertung

Für Sachverständige – insbesondere DIN EN ISO/IEC 17024-zertifizierte Gutachter – ist die Rücknahme der öbuv-Pflicht ein echter Befreiungsschlag: 

  • Berufsausübungsfreiheit bleibt gewahrt,

  • der Markt für Gutachten zur Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer bleibt offen,

  • Spezialisierung auf steuerliche Immobilienbewertung bleibt wirtschaftlich attraktiv.

Gleichzeitig sendet die Diskussion ein deutliches Signal:
Billige, schematische „Internetgutachten“ ohne belastbare Datengrundlage und ohne klare Herleitung haben auch künftig schlechte Karten bei Finanzämtern.

7. Praxisempfehlungen für Gutachten zur Kaufpreisaufteilung & Restnutzungsdauer

7.1 Für Investoren und Eigentümer

  • Frühzeitig planen: Gutachter bereits vor oder zeitnah nach dem Kauf einbinden, um Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer strategisch aufzusetzen.

  • Qualifikation prüfen:

    • von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifizierte Gutachter

    • ggf. öbuv-Status,

    • Spezialisierung auf steuerliche Bewertungsfragen.

  • Dokumentation ist King:

    • Plausible Herleitung der Verkehrswerte,

    • klare Begründung der Restnutzungsdauer (Baustandard, Baujahr, Modernisierungen, Instandhaltungsstau, rechtliche Rahmenbedingungen).

7.2 Für Sachverständige

  • ImmoWertV-konforme Methodik sichtbar machen (Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren, Restnutzungsdauer nach § 4 ImmoWertV). 

  • Transparente Berichte mit klarer Struktur zu:

    • Objekt- und Lagebeschreibung

    • Bau- und Modernisierungshistorie

    • technischem und wirtschaftlichem Verschleiß

    • Ableitung der Restnutzungsdauer und der Aufteilung in Boden-/Gebäudewert

  • Finanzamtsfestigkeit im Blick behalten:

    • Bezug auf BMF-Arbeitshilfe und BFH-Rechtsprechung,

    • schlüssige Begründung, warum das Ergebnis ggf. von der Arbeitshilfe abweicht

8. Fazit: Erfolg für die Immobilienbewertung – Qualität bleibt der Schlüssel

Die Entscheidung des Bundeskabinetts, die geplante öbuv-Pflicht bei Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer im Regierungsentwurf (BR-Drucks. 626/25) zu streichen, ist ein klarer Erfolg für die Immobilienbranche – und nicht zuletzt für den IVD und die vielen Sachverständigen, die sich in der Verbändeanhörung positioniert haben. 

Für die Praxis bedeutet das:

  • Keine formale Monopolisierung auf öbuv-Sachverständige,

  • Zertifizierte Gutachter bleiben voll im Spiel,

  • Kapitalanleger und Eigentümer können weiterhin von steuerlich optimierenden Gutachten profitieren,

  • die fachlichen Qualitätsanforderungen bleiben hoch – und sind wichtiger denn je.

Oder kurz:
Kein Regulierungshammer, aber ein klarer Qualitätsauftrag. Wer bei Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer auf sauber begründete, normkonforme Gutachten setzt, wird auch in Zukunft gute Chancen haben, seine Position gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen.

Für uns bei ESTIMADO Gesellschaft für Immobilienbewertungen mbH gilt: Qualität bleibt nicht verhandelbar. Wir setzen ausschließlich Gutachter ein, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifiziert sind.

Unsere Sachverständigen besichtigen jedes Objekt persönlich und erstellen für jede Immobilie individuelle, detaillierte Restnutzungsdauergutachten, statt auf schematische Standardlösungen zu setzen.

 

wesentliche Fragen zum Thema: Referentenentwurf Nutzungsdauer und Kaufpreisaufteilung Gutachten

Was bedeutet „keine öbuv-Pflicht“ bei Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer konkret?

Die geplante Verpflichtung, dass nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (öbuv) Gutachten zur Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer erstellen dürfen, wurde gestrichen. Auch von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifizierte Immobiliengutachter können weiterhin steuerlich anerkannte Gutachten erstellen.

2. Darf mein zertifizierter Sachverständiger weiterhin Gutachten zur Kaufpreisaufteilung erstellen?

Ja. Für die Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden und Gebäude können Sie weiterhin auf von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung zurückgreifen. Eine öbuv-Exklusivität besteht nach dem Kabinettsbeschluss nicht. Doch Vorsicht: eine Zertifizierung von z. B. TÜV oder Dekra ist nicht unbedingt eine von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle ausgestellt.

3. Ist für den Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer jetzt ein öbuv-Gutachten nötig?

Nein. Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Restnutzungsdauer kann weiterhin durch fachlich qualifizierte, BMF-konforme Gutachten erfolgen – auch von nicht öbuv, aber entsprechend zertifizierten Immobiliengutachtern.

4. Welche Vorteile hat die Entscheidung für Immobilieninvestoren und Kapitalanleger?

Kapitalanleger profitieren von:

  • mehr Wettbewerb unter Sachverständigen,

  • flexiblerer steuerlicher Gestaltung bei AfA und Restnutzungsdauer,

  • besserer Verfügbarkeit und schnelleren Bearbeitungszeiten von Gutachten.

5. Welche Rolle spielt die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung weiterhin?

Die BMF-Arbeitshilfe bleibt ein wichtiges Referenztool der Finanzverwaltung. Eine abweichende Kaufpreisaufteilung ist möglich, wenn sie durch ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten plausibel begründet wird.

6. Worauf sollte ich bei der Auswahl eines Gutachters für steuerliche Immobilienbewertung achten?

Achten Sie auf:

  • Gutachter die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifiziert sind

  • Spezialisierung auf steuerliche Immobilienbewertung,

  • nachweisliche Erfahrung mit Gutachten zur Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer.

8. Was sollten Steuerberater und Rechtsanwälte jetzt Mandanten empfehlen?
Berater sollten ihre Mandanten frühzeitig an qualifizierte, zertifizierte Sachverständige verweisen, die ImmoWertV-konforme Gutachten für Kaufpreisaufteilung und Restnutzungsdauer erstellen. So lassen sich AfA-Potenziale rechtssicher ausschöpfen und Diskussionen mit dem Finanzamt minimieren.
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