Seit 01.12.2025 ist das restriktive BMF-Schreiben zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer aufgehoben. Was das für Restnutzungsdauergutachten bedeutet – und wie ein belastbarer Nachweis heute aussehen sollte.

Seit 01.12.2025 ist das restriktive BMF-Schreiben zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer aufgehoben. Was das für Restnutzungsdauergutachten bedeutet – und wie ein belastbarer Nachweis heute aussehen sollte.

Inhaltsverzeichnis

Worum geht es bei Nutzungsdauergutachten (steuerlich)?

Wenn ein Gebäude zur Einkünfteerzielung genutzt wird (z. B. Vermietung), erfolgt die Gebäude-AfA grundsätzlich nach typisierten Sätzen. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eröffnet aber die Möglichkeit, statt der typisierten Nutzungsdauer eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer anzusetzen – wenn diese nachgewiesen wird.

In der Praxis läuft der Nachweis häufig über ein Nutzungsdauergutachten bzw. Restnutzungsdauergutachten (RND-Gutachten). Wichtig: Steuerlich geht es nicht um „Wert“, sondern um die voraussichtliche verbleibende Nutzbarkeit (technisch, wirtschaftlich oder rechtlich).

Gutachtenqualität im Nutzungsdauergutachten entscheidet

Was stand im BMF-Schreiben 2023 – und warum war es so relevant?

Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 wurde damals als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung veröffentlicht und legte fest, wie die Finanzverwaltung sich den Nachweis vorstellt – mit teils hohen formalen Hürden (Stichworte: Anforderungen an Gutachteninhalt, Methodik, Qualifikation/Einbindung von Sachverständigen, strenge Plausibilisierung). 

Gleichzeitig hatte der BFH aber bereits 2021 betont, dass Steuerpflichtige „jede“ sachverständige Methode nutzen dürfen, sofern sie im Einzelfall geeignet ist, die maßgeblichen Determinanten nachvollziehbar abzubilden. Und 2024 hat der BFH diese Linie nochmals bestätigt – ausdrücklich auch mit Blick auf modellhafte Herleitungen nach der ImmoWertV. 

Konfliktbild 2023–2025: Praxis und Rechtsprechung wurden tendenziell „offener“, das Verwaltungsschreiben war dagegen eher „restriktiv“.

Was ändert sich durch die Aufhebung zum 01.12.2025?

Mit Schreiben vom 01.12.2025 hebt das BMF das Schreiben vom 22.02.2023 vollständig auf

Folge in der Praxis: Die im aufgehobenen Schreiben formulierten Sonderanforderungen sind nicht mehr die maßgebliche Messlatte der Finanzverwaltung. Stattdessen zählen wieder:

  • Gesetz (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 11c EStDV als Begriffsrahmen) und

  • BFH-Rechtsprechung als Leitplanke.

Viele Verbände/Kommentierungen fassen das so zusammen: Maßgeblich ist wieder der Gesetzeswortlaut plus höchstrichterliche Rechtsprechung

Was bedeutet das konkret für Restnutzungsdauergutachten?

Qualifikation: „ISO-Zertifizierung/Öbuv“ als Muss? Eher nein.

Eine starre Anforderung an bestimmte Zertifizierungen lässt sich ohne klare gesetzliche Grundlage schwer „gerichtsfest“ machen. Nach der Aufhebung ist jedenfalls klar: Das alte BMF-Pflichtenheft gilt nicht mehr. 

In der Sache bleibt aber: Je nachvollziehbarer und sachverständiger das Gutachten, desto höher die Akzeptanz – gerade in streitigen Fällen.

ESTIMADO-Positionierung (ohne „Pflicht“-Behauptung): Zertifizierte Gutachter, strukturierte Methodik, saubere Dokumentation – das erhöht die Tragfähigkeit, auch wenn es nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Methode: Mehr Freiheit – aber nicht „anything goes“

Der BFH sagt klar: Jede sachverständige Methode ist möglich, wenn sie geeignet ist, die maßgeblichen Determinanten zu tragen. 

Das ist die gute Nachricht für seriöse Anbieter, die sauber arbeiten (und nicht nur „Tool rein, PDF raus“).

Wirtschaftliche Restnutzungsdauer kann im Einzelfall ausreichen

Es ist regelmäßig nicht erforderlich, „alles“ gleichzeitig maximal tief zu prüfen, wenn der geltend gemachte Verkürzungsgrund z. B. wirtschaftlicher Natur ist. So formulieren es auch Finanzgerichte: Wird die kürzere Nutzungsdauer auf wirtschaftliche oder rechtliche Faktoren gestützt, muss sich das Gutachten nicht zwingend zu sämtlichen Determinanten in gleicher Tiefe verhalten. 

Wichtig: „Wirtschaftlich“ funktioniert nur, wenn es objektiv und prognostisch sauber begründet ist (Nutzungs- und Standortkonzept, Marktfähigkeit, Drittverwendungsfähigkeit, Restriktionen, etc.) – nicht als bloßes Bauchgefühl.

Ortsbesichtigung: (Noch) keine Pflicht – aber strategisch fast immer sinnvoll

Aktuell gilt: Aus dem Aufhebungs-Schreiben selbst ergibt sich keine neue Detailpflicht (es hebt nur auf). 
Aber: Spannend ist der Blick in die Gesetzgebungs-/Verordnungsentwürfe. Im Referentenentwurf zur „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (Stand 04.08.2025) war tatsächlich vorgesehen, den Nachweis zur kürzeren Nutzungsdauer in § 11c EStDV zu konkretisieren – inklusive Gutachten nach persönlicher Vorortbesichtigung

In der späteren Bundesrat-Drucksache (05.11.2025) findet sich diese §-11c-Ergänzung dann nicht mehr. 

Unsere klare Empfehlung (auch für Streitfälle): Ortsbesichtigung + Fotodokumentation + Zustandsbeschreibung bleiben das stärkste Fundament, weil es Angriffsflächen reduziert (Plausibilität, Objektbezug, Nachvollziehbarkeit).

Schnittstelle Kaufpreisaufteilung ↔ Restnutzungsdauer: Kommt das „Paket“?

Im Referentenentwurf 08/2025 wurde außerdem eine Normierung zur Kaufpreisaufteilung (§ 9b EStDV) angekündigt. 

Gerade hier ist die Verzahnung zur Restnutzungsdauer praktisch relevant (Bemessungsgrundlage Gebäude-AfA). Die bekannte „Stichtags-/Parameter“-Diskussion bleibt – aber der Trend zu klareren Spielregeln ist erkennbar.

Checkliste: So wird ein Nutzungsdauergutachten bzw. Restnutzungsdauergutachten „finanzamtstauglich“

A. Formal & Stichtag

  • Klare Bezeichnung: „Gutachten zur Ermittlung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG“

  • Bewertungs-/Prognosestichtag eindeutig

  • Objektadresse, Gebäudeart, Nutzungsart, wirtschaftliche Einheit, ggf. Aufteilungslogik

B. Objektbezug & Tatsachenbasis

  • Ortsbesichtigung (Datum, Umfang, wer war vor Ort)

  • Fotodokumentation, Baubeschreibung, Modernisierungen, Schadensbild, Wartungs-/Instandhaltungszustand

  • Unterlagenliste (Pläne, Baubeschreibung, Teilungserklärung, Mietverträge, etc.)

C. Herleitung der (Rest-)Nutzungsdauer

  • Transparente Methode (z. B. ImmoWertV-orientiert / modellhaft / sachverständige Ableitung)

  • Klare Abgrenzung: Gesamtnutzungsdauer vs. Restnutzungsdauer vs. steuerliche tatsächliche Nutzungsdauer

  • Determinanten sauber adressieren:

    • technischer Verschleiß

    • wirtschaftliche Entwertung (Markt, Drittverwendung, Nutzungskonzept)

    • rechtliche Nutzungsbeschränkungen

D. Plausibilisierung

  • Warum ist die Nutzungsdauer objektiv kürzer als typisiert?

  • Sensitivitäten: Was passiert bei geänderten Annahmen?

  • Schlussfolgerung als Prognose (keine „Garantie“)

E. Ergebnis & Umsetzung

  • Ergebnis klar in Jahren, ggf. Bandbreite + Begründung der Punktlandung

  • Hinweis: Umsetzung und Kommunikation mit Finanzamt i. d. R. mit Steuerberatung abstimmen

 

Ausblick: Kommt ein neues BMF-Schreiben – und was könnte drinstehen?

Nach der Aufhebung braucht es in der Verwaltungspraxis eine Linie, sonst drohen sehr unterschiedliche Anforderungen je Finanzamt.

Realistisch wirken (ohne Gewähr):

  1. EStG-Änderung: politisch/zeitlich eher unwahrscheinlich kurzfristig.

  2. Neues BMF-Schreiben: deutlich wahrscheinlicher – dann aber nur mit Regelungsgehalt, der sich an BFH/FG-Linien orientiert, sonst ist das nächste Finanzgerichts-„Ping-Pong“ vorprogrammiert.

Was als „gutes Paket“ denkbar ist (als Prognose, nicht als Fakt):

  • Wirtschaftliche RND kann genügen, wenn sauber begründet (ggf. Eingrenzung der Methodik auf anerkannte, nachvollziehbare Verfahren)

  • Persönliche Ortsbesichtigung 

  • Bessere Verzahnung AfA-Bemessungsgrundlage/Kaufpreisaufteilung/Restnutzungsdauer (Stichtagsfragen bleiben ein Praxis-Thema)

Für Anbieter wie ESTIMADO, die nicht vollautomatisiert arbeiten, kann es tatsächlich eher besser werden – weil Qualität, Objektbezug und Plausibilität wieder stärker zählen als „formale Verwaltungshäkchen“.

 

wesentliche Fragen zum Thema: Nutzungsdauergutachten & Restnutzungsdauergutachten Aufhebung BMF Schreiben

Was ist der häufigste Ablehnungsgrund beim Restnutzungsdauergutachten?

In der Praxis ist ein Hauptproblem, wenn keine Vor-Ort-Besichtigung erfolgt – solche Gutachten werden „in der Regel“ abgelehnt

Bedeutet das automatisch „AfA-Turbo“ für alle?

Nein. Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer muss weiterhin objektiv und nachvollziehbar nachgewiesen werden – nur eben ohne das aufgehobene Sonderregelwerk.

Muss ein Restnutzungsdauergutachten zwingend nach ImmoWertV erstellt werden?

Der BFH lässt grundsätzlich jede geeignete sachverständige Methode zu.
ImmoWertV-orientierte Verfahren sind oft gut erklär- und plausibilisierbar, aber nicht die einzige Option.

Reicht wirtschaftliche Entwertung als Begründung?

Im Einzelfall ja – wenn der Vortrag/Gutachten logisch zeigt, warum die Nutzung objektiv früher endet (ohne zwingend alle Determinanten gleich tief abzuhandeln).

Ist eine Ortsbesichtigung Pflicht?

Aktuell ergibt sich aus dem Aufhebungs-Schreiben keine neue Pflicht. Für die Tragfähigkeit ist sie aber fast immer empfehlenswert.

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