Bei der Finanzierung von Gewerbe- und Industrieimmobilien wird überprüft, ob die Baulichkeiten bei einer Verwertung/Verkauf durch andere Nutzer/Mieter als heute (z.B. Wechsel von Eigen- und Fremdnutzung, Wechsel von Arztpraxis zu Büroräumen, Wechsel von Nutzung im Einzelhandel zu Nutzung durch Handwerker) ohne Einschränkungen, d.h. ohne grossen zusätzlichen Aufwand für Umbauten problemlos drittverwendbar sind. Die Drittverwendungsfähigkeit ist ausschlaggebender Faktor für eine Beleihung, natürlich auch für die Investitionsbereitschaft des potenziellen Nutzerkreises und beeinflusst die Marktgängigkeit entscheidend. Im Gegensatz dazu definiert der Begriff „Nutzbarkeit durch Dritte“ den Fall, in dem die Immobilie zwar durch einen anderen Mieter, aber zum selben Zweck genutzt wird.
Bei der Finanzierung von Immobilien wird überprüft, ob die Gebäude bei einer Veräusserung oder Vermietung an andere Nutzer ohne erheblichen Umbauaufwand problemlos weiter genutzt werden können. Die Drittverwendungsfähigkeit spielt eine entscheidende Rolle bei der Kreditvergabe, beeinflusst die Investitionsbereitschaft potenzieller Nutzer und hat einen massgeblichen Einfluss auf die Marktfähigkeit der Immobilie.
Es kann unterschieden werden zwischen einer objektiven und einer subjektiven Drittverwendungsfähigkeit.
Bei einer objektiven Drittverwendungsfähigkeit kann die derzeitige Nutzung der Immobilie geändert werden. Beispielsweise kann im Einzelfall eine Immobilie zum Beispiel von einer Büronutzung in eine Wohnnutzung umgenutzt werden.
Bei einer subjektiven Drittverwendungsfähigkeit stellt sich die Frage nach einer Alternativnutzung nicht. In dem Fall wird davon ausgegangen, dass die betreffende Immobilie aufgrund der grossen Nachfrage branchenintern weitergenutzt wird. D.h. ein subjektiv drittverwendungsfähiger Supermarkt wird aufgrund der Lage, Grösse und Ausstattung im Drittverwendungsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine andere Supermarktkette weitergenutzt werden.