Erbbaurecht bezeichnet das vererbliche und übertragbare Recht eines Erbbauberechtigten, auf oder unterhalb der Oberfläche eines Grundstücks, das einem anderen Eigentümer gehört, ein Bauwerk zu errichten und zu besitzen. Dieses Recht basiert auf einem Erbbaurechtsvertrag, der in der Regel für eine Dauer von 99 Jahren abgeschlossen wird. Die rechtliche Grundlage des Erbbaurechts bildet das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) vom 15.01.1919.
Für den Grundstückseigentümer bedeutet das Erbbaurecht eine beschränkte dingliche Belastung seines Grundstücks. Das Erbbaurecht wird wie ein eigenständiges Grundstück behandelt (sogenanntes “grundstücksgleiches Recht”) und kann seinerseits mit Grundpfandrechten, wie beispielsweise Grundschuld oder Hypothek, belastet werden. Üblicherweise vereinbart man, dass der Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer eine einmalige Zahlung oder regelmässige Erbbauzinsen entrichtet.
Die Begründung des Erbbaurechts erfolgt durch Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Erbbauberechtigten sowie durch die Eintragung im Grundbuch. Ein eigenes Grundbuchblatt, das sogenannte “Erbbaugrundbuch”, wird für das Erbbaurecht angelegt. In der Grundbuchabteilung II des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, dem “Erbbaugrundstück”, wird das Erbbaurecht an erster Rangstelle vermerkt.
Das Erbbaurecht endet mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Nach Ablauf dieser Frist ist der Erbbauberechtigte nicht verpflichtet, das auf dem Grundstück errichtete Gebäude zu entfernen, sondern erhält oft eine Entschädigung für den Zeitwert des Gebäudes.
Die Bewertung von Erbbaurechten erfolgt üblicherweise entweder nach dem Münchener Verfahren oder gemäss Modell der ImmoWertV.