Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt mit Bezug auf § 20 Abs. 2 in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) an, wieviel m² Geschossfläche je m² Grundstücksfläche (GF) zulässig sind. Für die Geschossfläche sind die Aussenmasse des Gebäudes in allen Vollgeschossen heranzuziehen. Die zulässige Grundstücksfläche umfasst den errechneten Anteil eines Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Bei einer GFZ von 0,8 gilt, dass beispielsweise die Fläche aller Vollgeschosse maximal 80 % der Grundstücksfläche ausmachen kann.