Niessbrauch

Der Niessbrauch repräsentiert ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Immobilie, geregelt in den §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieses Recht ist höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht vererblich, obwohl die Ausübung auf einen Dritten übertragen werden kann. Der Niessbrauch erlischt im Todesfall des Berechtigten und wird als dingliches Recht in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks eingetragen. Gemäss § 1030 BGB kann eine Sache so belastet werden, dass der Berechtigte befugt ist, die Nutzungen daraus zu ziehen (Niessbrauch). Hierbei kann der Niessbrauch durch den Ausschluss bestimmter Nutzungen beschränkt werden. Aufgrund der verschiedenen Formen, die ein Niessbrauch annehmen kann, ist ein Einblick in die Bewilligungsurkunde erforderlich, um den genauen Umfang des Rechts zu bestimmen. Abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung können die “Nutzungen”, die der Berechtigte ziehen kann, Aspekte wie das Recht zur direkten Nutzung des Objekts oder das Recht zur Vermietung oder Verpachtung (mit entsprechender Ertragsausschüttung) umfassen.

ESTIMADO Gesellschaft für Immobilienbewertungen mbH

Innovation und Expertise in der Immobilienbewertung
Kostenlose Erstberatung
0611 183 23 024