Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert das Teileigentum im Vergleich zum Wohnungseigentum eindeutig: „Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört“ (§ 1 WEG, Abs. 3).
Kurz gesagt bezieht sich Teileigentum nach dem WEG auf Räume, die nicht als Wohnungen genutzt werden, sondern beispielsweise als Gewerbeflächen oder Büros. Die Begriffe Teileigentum und Wohnungseigentum sind somit Varianten des übergeordneten Begriffs „Sondereigentum“.