Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 des Bundesrates, der am 17. September 2024 veröffentlicht wurde, hat in der öffentlichen und politischen Diskussion für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt, insbesondere wegen der vorgeschlagenen Einschränkungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten für Immobilien. Auf Seite 34 des Entwurfs wurde eine bedeutende Änderung vorgeschlagen, die ab 2025 in Kraft treten sollte:
Die verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer sollte nur noch für Gebäude anerkannt werden, die weniger als zehn Jahre Restnutzungsdauer aufweisen.
Diese geplante Regelung hätte weitreichende Konsequenzen für Nutzungsdauergutachten für Immobilien für Investoren und Immobilienbesitzer gehabt, da sie die Möglichkeit eingeschränkt hätte, steuerliche Vorteile durch Abschreibungen zu nutzen.
Doch in einer überraschenden Wendung wurde für die Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Oktober 2024 ein neuer Gesetzesentwurf vorgelegt, der diese Neuregelung nicht mehr enthält.
Somit sind die möglichen Einschränkungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten für Immobilien vorerst vom Tisch.
Diese Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung für die Immobilienbranche und für Investoren, die auf steuerliche Anreize angewiesen sind, um ihre Investitionen mit Nutzungsdauergutachten für Immobilien profitabel zu gestalten. Sie zeigt auch, wie wichtig es ist, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Steueränderungen sorgfältig abzuwägen, bevor sie umgesetzt werden.
Es bleibt zu hoffen, dass zukünftige Gesetzesvorschläge diese Lektion berücksichtigen und in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen fiskalischen Notwendigkeiten und wirtschaftlichen Realitäten stehen. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Abschreibungsmöglichkeiten könnte somit nicht nur den Immobilienmarkt stabilisieren, sondern auch den Weg für weiteres wirtschaftliches Wachstum ebnen.
Ein Nutzungsdauergutachten für Immobilien von einem von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifizierten Immobiliengutachter ist entscheidend gewesen, um die tatsächliche Nutzungsdauer korrekt zu ermitteln.