Als zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Wertermittlung von Immobilien mit Nießbrauch – sei es im Rahmen einer Schenkung, Erbschaft oder eines Verkaufs. Wir berechnen den Nießbrauch fachgerecht, bewerten mögliche steuerliche Auswirkungen und schaffen eine fundierte Entscheidungsgrundlage.
Nießbrauch an Immobilien ist ein bewährtes Mittel, um Eigentum und Nutzung zu trennen. Dabei behält der Nießbraucher – oft die Eltern – das Recht, eine Immobilie weiter zu nutzen oder zu vermieten, obwohl sie bereits auf z. B. die Kinder übertragen wurde.
Die rechtliche Grundlage bildet das BGB (§§ 1030 ff.). Der Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen und ist nicht übertragbar. Er endet in der Regel mit dem Tod des Berechtigten.
Im Vergleich zum Wohnrecht bietet der Nießbrauch deutlich mehr Rechte, etwa die Möglichkeit der Vermietung und der steuerlichen Absetzbarkeit von Ausgaben. Dafür trägt der Nießbraucher auch mehr Verantwortung – etwa für Instandhaltung und laufende Kosten.
Besonders beliebt ist der Nießbrauch bei Schenkungen innerhalb der Familie. So können Eltern die Immobilie frühzeitig übertragen, steuerliche Freibeträge nutzen und sich gleichzeitig lebenslang absichern.
Wichtig ist dabei die sogenannte 10-Jahresfrist: Bei umfangreichem Nießbrauch beginnt diese erst nach Erlöschen des Rechts – ein Punkt, der oft unterschätzt wird.
Auch beim Immobilienkauf kann ein bestehender Nießbrauch relevant sein. Käufer erwerben dann zwar Eigentum, können das Objekt aber erst nutzen, wenn der Nießbrauch endet – was den Kaufpreis senkt, aber Flexibilität kostet.
Zur Berechnung des Nießbrauchwerts werden Mieterträge und Lebenserwartung herangezogen. Dieser Wert beeinflusst Schenkungs- und Erbschaftsteuer sowie mögliche Ausgleichszahlungen.
Fazit: Der Nießbrauch bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten, birgt aber auch rechtliche und steuerliche Fallstricke. Eine individuelle Beratung ist deshalb immer empfehlenswert.
Nießbrauch – dieses Rechtskonstrukt begegnet vielen Immobilienbesitzern und -erben, insbesondere wenn es um die vorweggenommene Erbfolge oder den Immobilienkauf im Alter geht. Doch was bedeutet Nießbrauch genau, wann ist er sinnvoll, und welche Vor- oder Nachteile ergeben sich daraus? In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Erben, Schenker und Immobilienkäufer, was sie über den Nießbrauch wissen sollten. Wir beleuchten die Bedeutung des Nießbrauchs nach BGB, erklären Unterschiede zwischen Nießbrauch oder Wohnrecht, zeigen typische Anwendungsfälle (etwa bei Schenkung mit 10-Jahresfrist oder beim Hauskauf mit Nießbrauch) und geben Tipps zu rechtlichen, steuerlichen und praktischen Aspekten. Kurze Beispiele, Tabellen und Antworten auf häufige Fragen helfen, typische Unsicherheiten zu beseitigen.
Der Begriff Nießbrauch bezeichnet das Recht, die Nutzungen einer Sache zu ziehen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Einfach ausgedrückt darf der Nießbrauchberechtigte eine Immobilie so nutzen, als wäre es seine eigene – er kann selbst darin wohnen, sie vermieten und Erträge daraus erzielen. Juristische Grundlage: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Nießbrauch in den §§ 1030 ff. geregelt. So heißt es in § 1030 BGB: „Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).“ Dieses Recht wird immer persönlich bestellt (man spricht von einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) und in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Nießbrauchnehmer (auch Nutznießer genannt) ist die Person, der das Nutzungsrecht zusteht, während der Eigentümer der Person ist, die die Sache rechtlich besitzt. Wichtig: Ein Nießbrauch ist nicht übertragbar und in der Regel nicht vererbbar – er endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Man kann einen Nießbrauch allerdings auch zeitlich befristen (z. B. auf 10 Jahre) oder nachrangig für eine weitere Person vereinbaren, die den Nießbrauch fortführt, sobald der erste Berechtigte verstirbt. Im Normalfall jedoch erlischt das Nießbrauchsrecht beim Tod des Nießbrauchers automatisch.
Nießbrauch vs. Eigentum: Durch einen Nießbrauch wird jemand zwar nicht Eigentümer der Immobilie, genießt aber wirtschaftlich viele Vorteile des Eigentums. Deshalb spricht man auch davon, dass der Nießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer ist. Der eigentliche Eigentümer der Immobilie (oft z. B. die Kinder, denen das Haus bereits überschrieben wurde) wird auf die sog. nackte Eigentümerstellung reduziert: Er hat ohne Zustimmung des Nießbrauchers kein Nutzungsrecht an der Immobilie.
Grundformen des Nießbrauchs: In der Praxis kommt Nießbrauch am häufigsten bei Immobilien vor. Daneben sind Nießbrauchrechte auch an Grundstücken, Wertpapieren, Unternehmen oder anderen Vermögenswerten möglich. Bei Immobilien unterscheidet man vor allem zwei gängige Varianten:
Im nächsten Abschnitt betrachten wir die Unterschiede zwischen Nießbrauch und dem oft ähnlich klingenden Wohnrecht – denn hier gibt es wichtige Abgrenzungen.
AUSGEZEICHNET Basierend auf 14 Bewertungen Manuel Bachert2024-11-22Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Vielen Dank an Herrn Pauly für die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die fachliche Kompetenz und die professionelle Herangehensweise von Herrn Pauly machen jedes gemeinsame Projekt zu einem Erfolg. Wir freuen uns bereits jetzt auf die nächsten spannenden Projekte und schätzen die partnerschaftliche Zusammenarbeit sehr! Gottfried Peter2024-11-20Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Sehr angenehme und zuverlässige Zusammenarbeit, das umfangreiche Verkehrswertgutachten wurde im vereinbarten Zeitrahmen fertiggestellt. Benjamin Hilling2024-10-22Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Absolute Top Abwicklung, super netter Kontakt und absolut super Service! Joschy Beber2024-10-08Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Herr Pauly ist ein äußerst freundlicher und vor allem kompetenter Gutachter, der eine detaillierte Bewertung der Immobilie durchgeführt hat. Für die Besichtigung hat er sich sehr viel Zeit genommen. Aus meiner Sicht kann ich sein Unternehmen, ESTIMADO Immobilienbewertungen, uneingeschränkt weiterempfehlen. Tim2024-10-07Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Die hier angefertigte Bewertung für das Finanzamt ist wirklich tadellos und zuverlässig erstellt worden. Ich bin wirklich sehr zufrieden mit dem gesamten Ablauf vom ersten Beratungsgespräch bis hin zur fertigen Bewertung. Danke und viele Grüße Marcel Rübesam2024-10-06Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich habe einen unabhängigen Sachverständigen für ein gerichtsverwertbares Gutachten benötigt. Die Kontaktaufnahme erfolgte über das Telefon und ich wurde von einem Sachverständigen zu meinem Sachverhalt umfassend beraten (mir war nun klar, dass ich einen DIN 17024 zertifizierten Gutachter benötige) und ich habe ein schriftliches Angebot zugeschickt bekommen. Nachdem ich das Angebot bestätigt hatte wurde ich vom Gutachter innerhalb von 4 Stunden kontaktiert und wir haben den Besichtigungstermin 3 Tage später vereinbart an einem Wochenende. Meine Fragen bei der Begehung waren umfangreich und wurden vom Gutachter direkt vor Ort sehr kompetent beantwortet. Der Preis war fair und die Qualität war auch dementsprechend hoch und insbesondere die gute Nachbetreuung haben dies völlig gerechtfertigt. Mein Anwalt hat mir auch nochmal die Qualität des Gutachtens bestätigt. Melina Schultz2024-09-15Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Als jemand, der vor Kurzem die Dienstleistungen von ESTIMADO genutzt hat, würde ich gerne meine außerordentlich positive Erfahrung mitteilen. Herr Pauly erhielt in geschäftlichen Angelegenheiten die Aufgabe, unterschiedliche Immobiliengutachten zu erstellen, die sich hauptsächlich auf den Bereich der Wohnwirtschaft bezogen. Die Kommunikation mit Herrn Pauly verlief von Beginn an ausgezeichnet. Er zeigte große Reaktionsfähigkeit und war bereit, sämtliche Fragen zu beantworten und unsere individuellen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Wir fühlten uns während des gesamten Prozesses gut aufgehoben und hatten deutlich spürbare Fachkenntnisse und Erfahrungen. Die Gutachten werden sorgfältig recherchiert, sind gut organisiert und bieten solide Bewertungen. Dadurch haben wir ein großes Vertrauen in ihre Tätigkeit und unsere Entscheidungen. Außerdem war der gesamte Ablauf sehr professionell und effektiv. Herr Pauly hat alle vereinbarten Termine eingehalten. Patrick Lemm2024-08-28Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Herr Pauly hat mir Feedback zu einem bestehenden Gutachten gegeben und dieses auf mögliche Unstimmigkeiten überprüft. Es wurde sich direkt fachmännisch, professionell und schnell um mein Anliegen gekümmert und das Ergebnis wurde verständlich und ausführlich erklärt.
Häufig fragen sich Immobilienbesitzer: Nießbrauch oder Wohnrecht – was ist besser für mich? Beide Institute erlauben es, einer Person eine Nutzungsmöglichkeit an einer Immobilie einzuräumen, ohne dass sie Eigentümer wird. Doch der Nießbrauch geht deutlich weiter als ein reines Wohnrecht. Während das Wohnrecht (geregelt in § 1093 BGB) dem Berechtigten lediglich das Bewohnen einer Immobilie (oder eines Teils davon) erlaubt, ermöglicht der Nießbrauch die volle wirtschaftliche Nutzung.
Im Klartext: Mit einem Wohnrecht darf man nur selbst dort wohnen (oder ggf. Familienangehörige aufnehmen), eine Vermietung ist hingegen ausgeschlossen. Der Nießbrauchsberechtigte darf die Immobilie hingegen nach Belieben nutzen, also selbst bewohnen oder auch vermieten und verpachten. Dadurch kann er zusätzliche Einnahmen erzielen, z. B. Mieteinnahmen, die ihm zustehen. Ein Nießbrauch kann sich sogar auf andere Nutzungen erstrecken (z. B. landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks).
Pflichten: Ein weiterer Unterschied liegt in den Pflichten hinsichtlich der Immobilie. Bei einem Wohnrecht trägt in der Regel der Eigentümer die meisten Kosten für größere Instandhaltungen, während der Wohnrechtsinhaber nur für die laufenden Nebenkosten seines eigenen Verbrauchs aufkommt. Beim Nießbrauch hingegen ist der Berechtigte verpflichtet, alle laufenden Kosten und die Instandhaltung des Objekts zu übernehmen. (Details zu Rechten und Pflichten erläutern wir weiter unten.)
Steuern: Steuerlich hat ein Nießbrauch ebenfalls Besonderheiten: Weil der Nießbraucher Einkünfte (z. B. aus Vermietung) erzielen darf, kann er im Gegensatz zum Wohnrechtsinhaber auch Ausgaben steuerlich absetzen, z. B. Kosten für Reparaturen, Abschreibung oder Schuldzinsen (sofern er Einkünfte aus Vermietung versteuert). Ein Wohnrecht bietet solche steuerlichen Vorteile nicht, da es keine Einkünfte ermöglicht.
Übertragbarkeit: Ein Wohnrecht ist zwar – anders als der Nießbrauch – theoretisch übertragbar oder vererbbar, falls es nicht ausdrücklich als höchstpersönlich vereinbart wurde. In der Praxis werden Wohnrechte aber meist lebenslang und höchstpersönlich eingeräumt, so dass sie ebenso mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Der Nießbrauch ist gesetzlich nicht übertragbar und erlischt in der Regel mit dem Tod, außer man hat ausnahmsweise einen nachrangigen Nießbrauch zugunsten Dritter vereinbart (eine seltene Gestaltung, bei der z. B. nach dem Tod der Eltern die Enkel den Nießbrauch erhalten).
Zur Verdeutlichung fasst die folgende Tabelle die Unterschiede zwischen Nießbrauch und Wohnrecht zusammen:
Aspekt | Nießbrauch | Wohnrecht |
---|---|---|
Nutzungsumfang | Vollständige Nutzung, inkl. Vermietung möglich | Nur Selbstnutzung zu Wohnzwecken |
Einnahmen | Darf Mieteinnahmen erzielen (Vermietung erlaubt) | Keine Einnahmen aus Vermietung zulässig |
Kostenlast | Nießbraucher trägt laufende Kosten und Instandhaltung | Eigentümer trägt i. d. R. größere Instandhaltungskosten; Wohnberechtigter meist nur Nebenkosten |
Steuerliche Effekte | Nießbraucher versteuert Einnahmen, kann Ausgaben absetzen | Keine Mieteinnahmen, daher kein Abzug von Ausgaben möglich |
Dauer/Vererbbarkeit | Endet i. d. R. mit Tod des Berechtigten (nicht übertragbar) | Endet meist mit Tod (sofern persönlich); kann vererbbar vereinbart sein (ungewöhnlich) |
Fazit zum Vergleich: Für jemanden, der eine Immobilie überträgt, um sie selbst weiter zu nutzen oder daraus Einkünfte zu ziehen (z. B. Eltern an Kinder), ist der Nießbrauch meist die bessere Wahl als ein Wohnrecht. Ein Wohnrecht kommt eher zum Einsatz, wenn man z. B. einem Dritten ein reines Wohnnutzungsrecht einräumen will, ohne dass dieser alle Pflichten tragen muss – etwa wenn im Testament dem Lebenspartner ein Wohnrecht eingeräumt wird, während die Kinder Eigentümer werden. Im nächsten Abschnitt schauen wir uns an, in welchen Situationen Nießbrauch oft genutzt wird und was dabei konkret zu beachten ist.
Nießbrauchsrechte werden vor allem in Familien sowie bei Immobilienverkäufen mit speziellen Bedingungen genutzt. Hier sind drei typische Anwendungsfälle:
Ein klassisches Szenario ist die Immobilienschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Eltern übertragen dabei schon zu Lebzeiten das Haus oder die Wohnung auf ihre Kinder – oft um Erbschaftsteuer zu sparen oder die Nachfolge frühzeitig zu regeln – behalten aber das lebenslange Wohn- und Nutzungsrecht (Vorbehaltsnießbrauch). Die Eltern können also weiter im Haus wohnen oder es vermieten, als wäre es noch ihr Eigentum. Der Sohn oder die Tochter wird bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann die Immobilie aber vorerst nicht selbst nutzen oder verkaufen, da sie mit dem Nießbrauch belastet ist.
Vorteile dieser Gestaltung: Die Eltern (Schenker) haben lebenslange Absicherung in den eigenen vier Wänden und können eventuell von Miet Einnahmen profitieren. Gleichzeitig geht das Vermögen frühzeitig auf die Kinder über, was Schenkungssteuer bzw. Erbschaftsteuer sparen hilft – dazu später mehr. Außerdem wird so eine Erbschaft vorweggenommen, was zukünftige Erbstreitigkeiten reduzieren kann.
Nießbrauch und 10-Jahresfrist: Oft fällt in diesem Zusammenhang der Begriff „Nießbrauch Schenkung 10-Jahresfrist“. Hintergrund sind zwei rechtliche Regelungen mit einer 10-Jahresfrist, die man kennen sollte:
Tipp: Lassen Sie den Nießbrauch unbedingt notariell vereinbaren und ins Grundbuch eintragen, damit er rechtlich abgesichert ist. Der Nießbraucher sollte genau definierte Rechte und Pflichten erhalten (Wohnung, gesamte Immobilie? Vermietungsrecht? Wer zahlt welche Kosten?). So vermeiden Sie Streit zwischen Eigentümer (Beschenktem) und Nießbraucher (Schenker). Auch eine Klausel, was passieren soll, wenn der Nießbraucher vorzeitig auf das Recht verzichten will oder muss, kann sinnvoll sein (Stichwort Nießbrauch Ausgleichszahlung – dazu später mehr).
Nießbrauch im Erbfall (Nießbrauch per Testament oder für Erben)
Neben lebzeitigen Übertragungen spielt Nießbrauch auch im Rahmen von Erbschaften eine Rolle. Klassisches Beispiel: In einer Familie soll die Immobilie letztlich an die Kinder gehen, aber der überlebende Ehegatte soll abgesichert werden. Hier kann man im Testament anordnen, dass ein Kind Eigentümer des Hauses wird, der Ehepartner jedoch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht daran erhält. Der überlebende Partner darf dann bis ans Lebensende im Haus wohnen und es ggf. vermieten, ohne Eigentümer zu sein – die Kinder sind bereits Eigentümer, müssen aber das Nießbrauchsrecht respektieren.
Diese Konstruktion stellt sicher, dass der Ehepartner versorgt ist (ähnlich wie ein Wohnrecht, aber umfassender) und die Kinder das Eigentum erhalten. Steuerlich gilt ein solches Nießbrauchsrecht als Vermächtnis zugunsten des Ehepartners, dessen Wert bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt wird. Dank hoher Freibeträge zwischen Ehegatten (500.000 €) ist dies meist kein Problem. Für die Kinder verringert das Nießbrauchsrecht den Wert der geerbten Immobilie, was ihre eigene Erbschaftsteuer reduziert.
Auch außerhalb der Familie kann Nießbrauch vererbt oder vermacht werden: Ein Erblasser könnte etwa seiner Lebensgefährtin ein Nießbrauch am Haus vermachen, das als Eigentum an jemand anderen fällt. Wie erwähnt, erlischt das Recht dann beim Tod der Lebensgefährtin und das Eigentum ist unbelastet. Achtung: Der Nießbrauch kann nicht durch den Berechtigten per Testament weitervererbt werden – mit seinem Tod endet er automatisch.
Erbschaftsteuer: Falls ein Erbe eine Immobilie erbt, die noch mit Nießbrauch belastet ist (z. B. weil der Verstorbene zu Lebzeiten an jemand Dritten ein Nießbrauchsrecht eingeräumt hatte), wird für die Erbschaftsteuer nur der reduzierte Wert der Immobilie angesetzt. Denn der Nießbrauch mindert den Wert des Eigentums. Gleichzeitig könnte der Nießbrauch als eigener steuerpflichtiger Erwerb beim Nießbraucher gelten, wenn dieser das Nießbrauchsrecht erst durch den Tod erhält (eine komplexe Konstellation, die steuerlich beraten werden sollte). Generell kann man festhalten, dass Nießbrauch Erbschaftsteuer in vielen Fällen reduziert – entweder durch vorweggenommene Schenkung (wie oben) oder durch Vermächtnislösungen.
Manchmal findet sich im Immobilienmarkt das Angebot, ein Haus mit Nießbrauch zu kaufen. Dies bedeutet, dass ein Verkäufer seine Immobilie verkauft, aber ein Nießbrauchrecht (meist lebenslang) zu seinen Gunsten im Grundbuch behält. Häufig sind das Senioren, die Kapital aus der Immobilie ziehen wollen, aber weiter darin wohnen oder Miete daraus beziehen möchten. Für Käufer kann ein solches Objekt interessant sein, da der Kaufpreis deutlich niedriger ausfällt als für ein unbelastetes Haus – schließlich kann der Käufer die Immobilie zunächst nicht selbst nutzen oder frei darüber verfügen. Er erwirbt praktisch die nackte Eigentümerstellung, während der Verkäufer als Nießbraucher mietfrei wohnen bleibt oder Miete kassiert.
Worauf achten als Käufer? Zunächst sollten Sie sich bewusst sein, dass Sie die Immobilie erst nach Ende des Nießbrauchs wirklich nutzen können. Das kann im schlimmsten Fall viele Jahre dauern, abhängig vom Lebensalter des Nießbrauchers. Ein Weiterverkauf ist zwar rechtlich möglich, aber schwierig – kaum jemand kauft gerne ein Haus „mit Bewohner“ und eingetragenem Recht. Die Finanzierung kann ebenfalls knifflig sein: Banken bewerten ein Nießbrauch-belastetes Objekt niedriger und verlangen eventuell mehr Eigenkapital vom Käufer.
Vertragliche Details: Im Kaufvertrag sollte klar geregelt sein, wer für welche Kosten während der Nießbrauchszeit aufkommt. Typischerweise übernimmt der Nießbraucher die Bewirtschaftungskosten und Instandhaltung (siehe nächster Abschnitt), während der Eigentümer größere wertsteigernde Investitionen eventuell tragen muss. Wichtig ist auch die Absprache, ob der Nießbraucher das Recht hat, Dritte in die Immobilie aufzunehmen oder sie zu vermieten. Normalerweise ja, das ist Teil des Nießbrauchsrechts – der Käufer sollte also damit rechnen, dass z. B. im Fall eines Auszugs des Berechtigten das Haus vermietet wird.
Versicherung und Haftung: In der Praxis wird häufig vereinbart, dass der Eigentümer die Gebäudeversicherung weiterführt (schließlich hat er Interesse am Erhalt des Wertes), die Kosten aber vom Nießbraucher getragen werden. Der Nießbraucher sollte verpflichtet sein, die Immobilie in ordentlichem Zustand zu erhalten. Für Schäden, die durch Vernachlässigung entstehen, kann der Eigentümer Schadensersatz fordern.
Insgesamt gilt: Ein Haus mit Nießbrauch zu kaufen lohnt sich meist nur für Käufer, die das Objekt als langfristige Kapitalanlage betrachten und die Wartezeit überbrücken können. Andernfalls ist es oft sinnvoller, auf eine unbelastete Immobilie zu setzen, auch wenn der Preis höher ist.
Die Rechte des Nießbrauchers sind umfangreich: Er darf die Immobilie besitzen und nutzen, wie es ein Eigentümer dürfte – mit Ausnahme der Veräußerung. Insbesondere darf er selbst darin wohnen, Familie oder nahestehende Personen mitwohnen lassen und die Immobilie vermieten oder verpachten. Alle Erträge (Mieten, Pachten) stehen ihm zu. Er darf jedoch keine substanzvernichtenden Handlungen vornehmen, die den Wert der Immobilie nachhaltig beeinträchtigen würden (z. B. Abriss ohne Zustimmung des Eigentümers). Größere Um- oder Ausbauten bedürfen üblicherweise der Zustimmung des Eigentümers.
Demgegenüber hat der Eigentümer mit belasteter Immobilie (ohne eigene Nießbrauchsberechtigung) während der Dauer des Nießbrauchs nur eingeschränkte Rechte: Er kann die Immobilie nicht selbst nutzen und muss das Nießbrauchsrecht respektieren. Verkaufen kann er zwar, aber wie erwähnt nur zusammen mit dem Nießbrauch – der neue Eigentümer ist ebenfalls daran gebunden. Der Eigentümer hat aber natürlich weiterhin das Recht, sein Eigentum zurückzuerhalten, sobald der Nießbrauch endet, und kann dann frei darüber verfügen.
Pflichten des Nießbrauchers: Wer ein Nießbrauchsrecht innehat, muss im Gegenzug einige Pflichten erfüllen: Vor allem muss er für den Erhalt der Sache sorgen. Konkret heißt das, der Nießbraucher trägt die gewöhnlichen Kosten der Unterhaltung, Instandhaltung und Reparaturen der Immobilie. Dazu zählen laufende Betriebskosten (Grundsteuer, Versicherungen, Wasser/Abwasser, Heizung, Müll, sonstige Nebenkosten) und regelmäßig anfallende Reparaturen oder Wartungen (z. B. Heizung warten, Dach reparieren, Malerarbeiten).
Wer trägt die Reparaturkosten bei Nießbrauch? In der Regel übernimmt der Nießbraucher die Reparaturkosten, zumindest soweit es sich um gewöhnliche, regelmäßig nötige Instandsetzungen handelt. Außergewöhnliche und wertsteigernde Maßnahmen – etwa eine umfassende Dachsanierung oder energetische Modernisierung – können vertraglich abweichend geregelt sein. Oft trägt in solchen Fällen der Eigentümer die Kosten (da es den Immobilienwert steigert). Hier empfiehlt sich eine klare Absprache im Notarvertrag.
Der Nießbraucher hat außerdem die Pflicht, die Substanz der Immobilie nicht zu gefährden. Er darf keine Verwahrlosung eintreten lassen. Sollte der Nießbraucher seinen Pflichten nicht nachkommen – zum Beispiel notwendige Reparaturen verweigern oder die Immobilie verwüsten – kann der Eigentümer rechtliche Schritte einleiten. In schweren Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Eigentümer vom Nießbraucher sogar Sicherheitsleistung verlangen kann (§ 1045 BGB) oder im Extremfall eine Entziehung des Nießbrauchsrechts gerichtlich erreichen kann, wenn der Nießbraucher sich schwerwiegender Pflichtverletzungen schuldig macht. Praktisch kommt letzteres selten vor, da meist eine gütliche Einigung oder Aufhebung vereinbart wird, z. B. gegen eine Ausgleichszahlung.
Pflichten des Eigentümers: Der Eigentümer muss während des Nießbrauchs wesentliche Eingriffe des Nießbrauchers dulden, die zum gewöhnlichen Gebrauch gehören. Er darf dem Nießbraucher die Nutzung nicht erschweren. Allerdings ist der Eigentümer nicht zur laufenden Zahlung für Kosten verpflichtet – außer es wurde so vereinbart. Für außerordentliche Reparaturen oder z. B. ein extremes Schadensereignis (etwa Wiederaufbau nach Brand) gibt es keine klare gesetzliche Pflicht des Eigentümers, aber faktisch liegt es in seinem Interesse, den Wert zu erhalten (und die Versicherung würde in solch einem Fall greifen). Oft einigen sich Eigentümer und Nießbraucher, größere Investitionen abzustimmen und ggf. zu teilen.
Zusammengefasst sollten beide Seiten – Eigentümer und Nießbraucher – ein gemeinsames Interesse am Werterhalt der Immobilie haben und die Kostenverteilung vertraglich transparent regeln, um Konflikte zu vermeiden.
Ein zentrales Thema – besonders für Schenker und Käufer – ist: Wie lässt sich ein Nießbrauch berechnen? Gemeint ist hier der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts, also der Geldwert, den das Nießbrauchrecht darstellt. Dieser Wert spielt z.B. eine Rolle, wenn man den Kaufpreis mit Nießbrauchabschlag bestimmen möchte, eine Ausgleichszahlung verhandelt oder die Schenkungssteuer berechnen will.
Der Wert eines Nießbrauchs bemisst sich im Wesentlichen nach Dauer und Ertrag:
Dauer: Ist der Nießbrauch zeitlich befristet (z. B. 10 Jahre Nießbrauch), kann man einfach die voraussichtlichen jährlichen Nutzen über diesen Zeitraum betrachten. Ist er lebenslang, hängt die Dauer von der Lebenserwartung der berechtigten Person ab. Dafür werden statistische Tabellen (Sterbetafeln) herangezogen. Eine 75-jährige Person hat z.B. eine mittlere weitere Lebenserwartung von X Jahren, die als Nutzungsdauer angesetzt wird.
Ertrag/Nutzen: Hierunter versteht man, was der Nießbraucher pro Jahr an Nutzen aus der Sache ziehen kann. Bei Immobilien entspricht das meist dem jährlichen Mietwert (Nettokaltmiete), den die Immobilie erwirtschaften könnte. Wenn der Nießbraucher selbst drin wohnt, rechnet man trotzdem fiktiv mit der Miete, die bei Vermietung erzielbar wäre (da dies sein geldwerter Vorteil ist).
Berechnungsweise: Für die grobe Berechnung multipliziert man den Jahresertrag mit einem Faktor, der die Dauer berücksichtigt. Bei zeitlich begrenztem Nießbrauch ist es einfach Jahresertrag × Jahre. Bei lebenslangem Nießbrauch gibt es anstelle der unsicheren Lebensdauer einen Kapitalisierungsfaktor anhand der Lebenserwartung. Das deutsche Bewertungsgesetz (BewG) gibt hierfür pauschale Faktoren vor, die auch die Abzinsung mit einem festgelegten Zinssatz (aktuell 5,5 %) berücksichtigen. In vereinfachter Form kann man aber auch ohne komplizierte Tabellen rechnen.
Beispiel (Nießbrauch berechnen): Eine 70-jährige Mutter behält sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht an einer Wohnung vor, die eine jährliche Kaltmiete von ca. 12.000 € (1.000 €/Monat) einbringen kann. Ihre statistische Restlebenserwartung betrage etwa 9 Jahre. Der grob berechnete Kapitalwert des Nießbrauchs läge dann bei etwa 108.000 € (12.000 € × 9 Jahre). Würde man nach der amtlichen Sterbetafel rechnen und einen Zins einbeziehen, fiele der Wert etwas niedriger aus – beispielsweise könnte er rund 100.000 € betragen. Zum Vergleich: Wäre der Nießbrauch nur auf 10 Jahre fest vereinbart, und man nimmt denselben Jahresertrag, ergäbe sich ein Wert von 120.000 € (ungezinst). Mit Abzinsung laut Tabelle (5,5 %) käme man auf einen Faktor von etwa 7,75 für 10 Jahre, also ~93.000 €. Diese Zahlen verdeutlichen: Je jünger der Nießbraucher und je höher die mögliche Miete, desto wertvoller ist sein Nießbrauchsrecht.
In der Praxis ziehen Notare und Steuerberater für genaue Berechnungen amtliche Tabellen des Bundesfinanzministeriums heran oder Software-Tools, um den Nießbrauchswert zu ermitteln. Bei Immobilienverkäufen mit Nießbrauch wird der Wert meist im Kaufvertrag angegeben und vom Kaufpreis abgezogen. Bei Schenkungen verlangt das Finanzamt ebenfalls diese Berechnung für die Steuer.
Wie oben bereits angeklungen, hat der Nießbrauch erhebliche steuerliche Auswirkungen – oft positiv für die Beteiligten:
Schenkungssteuer: Wird eine Immobilie mit Nießbrauchvorbehalt übertragen, reduziert sich der steuerliche Wert der Schenkung um den Kapitalwert des Nießbrauchs. Liegt der verbleibende Wert unter dem persönlichen Freibetrag (z. B. 400.000 € bei Eltern->Kind), fällt keine Schenkungsteuer an. Ist er höher, wird nur dieser verringerte Betrag besteuert. Wichtig: Der Nießbraucher verschenkt zwar die Immobilie, behält aber Nutzen – für ihn selbst fällt keine Besteuerung an, da er ja nichts erhält, sondern vielmehr etwas behält. Beispiel: Ein Vater schenkt dem Sohn ein Haus im Wert von 800.000 € und behält lebenslang Nießbrauch. Angenommen, der Nießbrauch ist 300.000 € wert – dann gilt als Schenkung nur 500.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € müsste der Sohn 100.000 € versteuern (statt 400.000 € ohne Nießbrauch).
Erbschaftssteuer: Überträgt man Immobilien rechtzeitig zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt, kann man wie gezeigt die Freibeträge mehrfach nutzen (alle 10 Jahre) und Werte aus dem zukünftigen Nachlass herauslösen. Stirbt der Nießbraucher später, fällt das Nießbrauchsrecht weg und die Kinder sind bereits Eigentümer – dieser Vermögenswert taucht dann gar nicht mehr im Nachlass auf. Somit lässt sich Erbschaftsteuer sparen. Wird hingegen ein Nießbrauch erst durch Testament eingeräumt (z. B. Kind erbt Haus, Ehepartner erhält Nießbrauch), so muss der Nießbrauch als Vermögenswert beim Berechtigten versteuert werden. Dank Freibeträgen (zwischen Ehegatten meist steuerfrei; bei Kindern wäre es eine Belastung des Kindes mit Vermächtnis zugunsten des anderen Elternteils, in der Regel auch steuerfrei wegen Freibetrag) ist das in Familien oft unproblematisch. Schwieriger wäre z. B., wenn ein Nicht-Verwandter einen Nießbrauch als Vermächtnis bekäme – dann würde der Kapitalwert des Nießbrauchs der Erbschaftsteuer bei diesem Empfänger unterliegen (mit nur 20.000 € Freibetrag in Steuerklasse III).
Einkommensteuer: Der Nießbraucher, der Einkünfte erzielt (Mieten/Pachten), muss diese versteuern. Gleichzeitig kann er aber Werbungskosten geltend machen, z. B. Abschreibungen und Kosten für Instandhaltung oder Kreditzinsen (wenn er z. B. Darlehen aufgenommen hat, um dem Eigentümer eine Ausgleichszahlung zu leisten). Der Eigentümer versteuert während des Nießbrauchs keine Mieten, da er ja keine erhält – außer beim Zuwendungsnießbrauch könnte es spezielle Konstellationen geben. Nach Ende des Nießbrauchs gehen Erträge und die steuerliche Last vollständig auf den Eigentümer über.
Grunderwerbsteuer: Bei Übertragung von Immobilien innerhalb enger Familie (Eltern, Kinder, Ehegatten) fällt keine Grunderwerbsteuer an, egal ob mit oder ohne Nießbrauch. Beim Verkauf an Dritte mit Nießbrauchsvorbehalt jedoch wird die Grunderwerbsteuer vom vollen Kaufpreis berechnet, selbst wenn ein Nießbrauch vorbehalten wird – eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage um den Nießbrauchswert gibt es hier nicht. Nur bei Übertragungen unter Angehörigen spart man Grunderwerbsteuer.
Zusammenfassend: Nießbrauch kann steuerlich sehr vorteilhaft sein, vor allem in der Gestaltung Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt. Er senkt den steuerpflichtigen Wert der Übertragung und ermöglicht es, Freibeträge optimal zu nutzen. Lassen Sie sich hierzu im Zweifel von einem Steuerberater beraten, da die genaue Berechnung komplex sein kann.
Wie jedes Modell hat auch der Nießbrauch seine Vor- und Nachteile, die je nach Perspektive unterschiedlich ausfallen. Im Folgenden betrachten wir die Situation aus Sicht der ursprünglichen Eigentümer (z.B. Eltern, die den Nießbrauch behalten), der neuen Eigentümer (z.B. Kinder oder Käufer) sowie Dritter.
Lebenslange Absicherung: Man kann im vertrauten Zuhause wohnen bleiben, auch wenn man die Immobilie überschreibt. Oder man erhält weiterhin Mieteinnahmen zur finanziellen Versorgung.
Einkünfte und Flexibilität: Man ist nicht auf Eigennutzung beschränkt – bei Bedarf kann man vermieten (z.B. um Pflege zu finanzieren).
Steuerersparnis: Durch frühzeitige Übertragung mit Nießbrauch sinkt ggf. künftige Erbschaftsteuer, und Schenkungssteuer wird reduziert. Außerdem können Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden, wenn Vermietung erfolgt.
Emotionaler Vorteil: Man sieht zu Lebzeiten, dass das Vermögen in der Familie bleibt, und entlastet die Erben von späteren Übertragungsformalitäten. Gleichzeitig behält man Kontrolle über die Nutzung.
Kosten und Verantwortung: Alle laufenden Ausgaben und Instandhaltungspflichten liegen bei einem selbst. Dies kann im Alter belastend werden, gerade wenn größere Reparaturen anstehen. Man trägt z.B. Heizkosten, Grundsteuer, Reparaturen – was vorher vielleicht der Eigentümer (also man selbst) „im Ganzen“ trug, muss man nun formal weiterhin bestreiten.
Keine Substanzrechte: Obwohl man wirtschaftlich nutzt, kann man die Immobilie nicht verkaufen oder belasten (kein Kredit darauf aufnehmen, da kein Eigentum). Die Freiheit über das Vermögen ist eingeschränkt. Möchte man später doch umziehen oder Geld aus der Immobilie ziehen, ist man auf den Eigentümer angewiesen (z.B. dass dieser verkauft oder einer Löschung des Nießbrauchs gegen Ausgleich zustimmt).
Unselbständigkeit in Entscheidungen: Größere Veränderungen (Umbauten, Modernisierung, Verkauf) kann man nicht allein entscheiden. Man muss eng mit dem Eigentümer kooperieren. Bei Spannungen innerhalb der Familie kann dies problematisch sein.
Früher Vermögensübergang: Man erhält die Immobilie bereits zu Lebzeiten der Eltern, was langfristige Planung ermöglicht.
Steuerfreie Zuwendung: Durch den Nießbrauch bleibt der geschenkte Wert ggf. innerhalb des Freibetrags, sodass der Erwerb steuerfrei oder -günstig ist. Zudem kann alle 10 Jahre erneut übertragen werden.
Wertzuwachs gehört dem Eigentümer: Obwohl die Eltern noch wohnen oder Miete ziehen, profitieren die Kinder vom langfristigen Wertzuwachs der Immobilie (z.B. steigende Grundstückswerte), da sie Eigentümer sind.
Keine eigenen Haltekosten fürs Wohnen der Eltern: Die Eltern tragen weiterhin alle Kosten – das Kind muss sie nicht finanziell unterstützen, solange die Eltern das Recht nutzen.
Kein eigenes Nutzungsrecht: Man kann die Immobilie vorerst weder selbst beziehen noch frei darüber verfügen. Die Nachteile für Kinder sind also, dass zwar rechtlich Eigentum vorliegt, praktisch aber keine Verfügungs- oder Nutzungsmacht besteht.
Eingeschränkte Veräußerbarkeit: Ein Verkauf ist kaum möglich, solange der Nießbrauch besteht – der Marktwert des Hauses ist geringer, Käufer sind rar. Das Eigentum ist somit illiquide gebunden.
Eventuelle Unterhaltspflichten: Sollte der Nießbraucher finanziell in Schwierigkeiten geraten (etwa Instandhaltung nicht mehr zahlen können), könnten moralisch oder rechtlich die Kinder einspringen müssen, um den Wert der Immobilie nicht verfallen zu lassen. D.h. im Extremfall zahlen die Kinder doch für Reparaturen, obwohl formal der Nießbraucher zuständig wäre.
Nachwirkung für Erbe/Pflichtteil: Wie oben erläutert, bleibt die Schenkung unter Nießbrauch lange pflichtteilsrelevant. Stirbt der Schenker schnell, müssen die Beschenkten womöglich andere Erben (Geschwister) finanziell auszahlen, als wäre die Schenkung noch Teil des Erbes – das kann zu Konflikten führen.
Spezialfall Immobilienkäufer mit Nießbrauch-Verkäufer: Hier ist der neue Eigentümer ein fremder Dritter. Für ihn gelten ähnliche Nachteile: Er zahlt zwar weniger, hat aber bis zum Ende des Nießbrauchs keine volle Verfügung. Die Vorteile liegen primär im günstigeren Kaufpreis und ggf. einer kalkulierbaren Investition, wenn man z.B. weiß, dass der Nießbraucher schon sehr betagt ist (aber das ist immer ein Risiko). Außerdem entfällt für den Käufer der Aufwand und das Risiko der Vermietung in der Zwischenzeit, da der Nießbraucher das übernimmt.
Zusammengefasst: Der Nießbrauch ist für den Übergeber (Nießbraucher) meist vorteilhaft, da er Sicherheit und finanzielle Nutzung bietet, während der Übernehmer (neuer Eigentümer) Geduld und Verzicht auf unmittelbare Nutzung üben muss. In Familien lässt sich das durch das Vertrauensverhältnis oft gut gestalten. Wichtig ist, dass alle Beteiligten sich der Nachteile und Verpflichtungen bewusst sind, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden.
Der Nießbrauch an Immobilien ist ein leistungsfähiges Instrument, um Generationenübergänge und Nutzungsrechte zu gestalten. Für Erblasser und Schenker bietet er die Möglichkeit, Immobilienvermögen frühzeitig zu übertragen und trotzdem auf Lebenszeit abgesichert zu bleiben – inklusive finanzieller Vorteile durch Mieteinnahmen und Steuersparnisse. Für Erben und Beschenkte bedeutet Nießbrauch, schon früh Eigentum zu erhalten, allerdings mit der Einschränkung, zunächst auf Nutzung oder Verwertung zu verzichten. Immobilienkäufer treffen auf Nießbrauch vor allem, wenn Senioren ihre Immobilie verkaufen, aber weiter drin wohnen möchten – hier gilt es Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen.
Wichtig ist, dass alle Parteien rechtlich klare Vereinbarungen treffen und die Konsequenzen kennen. Ein Nießbrauch sollte notariell begründet und detailliert geregelt werden, um Streit vorzubeugen. Bei korrekter Handhabung können so typische Unsicherheiten – etwa wer welche Kosten trägt oder was im Pflegefall passiert – von vornherein ausgeräumt werden.
Abschließend lässt sich festhalten: Nießbrauch kann eine Win-Win-Situation sein, wenn er passend eingesetzt wird. Er ermöglicht es, „Eigentum zu trennen“ in Nutzungsrecht und Rechtsbesitz – zum Vorteil aller Beteiligten, sofern diese vertrauensvoll zusammenarbeiten und die getroffenen Vereinbarungen respektieren. Bei komplexen Fällen oder Unsicherheiten sollte man unbedingt fachkundigen Rat (Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater) einholen, um die optimale Lösung zu finden. So überzeugt das Modell Nießbrauch letztlich sowohl juristisch als auch praktisch als flexible Gestaltungsmöglichkeit rund um Immobilien.
Stirbt der Nießbraucher (Nutznießer), erlischt das Nießbrauchsrecht automatisch mit dem Todesdatum. Das Eigentum ist dann nicht mehr belastet, der Eigentümer kann frei über die Immobilie verfügen. Beispiel: Mutter hatte Nießbrauch am Haus, Eigentümer ist bereits der Sohn. Beim Tod der Mutter fällt der Nießbrauch weg und der Sohn hat nun die volle Eigentümerposition; er kann einziehen, vermieten oder verkaufen. Achtung: Hatte man einen nachrangigen Nießbraucher vereinbart (z.B. nach Tod der Mutter soll der Vater das Nießbrauchsrecht erhalten), tritt dieser nun ein. Solche Nachfolgerechte müssen aber im Grundbuch von Anfang an festgelegt sein.
Verstirbt der Eigentümer der belasteten Immobilie (z. B. das Kind, welches Eigentümer war), so geht das Eigentum im Wege der Erbfolge an dessen Erben über – der Nießbrauch bleibt bestehen. Für den Nießbraucher ändert sich durch den Eigentümerwechsel nichts; sein Recht bleibt unberührt und er kann weiter die Immobilie nutzen, egal wer neuer Eigentümer wird. Allerdings muss der Nießbraucher sich dann mit den neuen Eigentümern arrangieren (was in Familien etwa bedeutet, dass Geschwister oder Enkel nun Eigentümer werden könnten).
Ja, grundsätzlich können Nießbraucher und Eigentümer einvernehmlich den Nießbrauch aufheben. Oft kommt es dazu, wenn der Nießbraucher z. B. in ein Pflegeheim zieht und die Immobilie nicht mehr nutzen will. In solchen Fällen wird häufig eine Ausgleichszahlung vereinbart: Der Eigentümer zahlt dem Nießbraucher einen gewissen Betrag, um das Nießbrauchsrecht abzulösen. Die Höhe richtet sich nach dem noch verbleibenden Wert des Nießbrauchs (ähnlich wie bei der Berechnung oben). Einvernehmlich kann man hier jede Summe festlegen. Wichtig: Die Aufhebung muss notariell erfolgen und im Grundbuch der Nießbrauch gelöscht werden. Steuerlich kann eine Ausgleichszahlung an den Nießbraucher ggf. als Kaufpreis angesehen werden, was z.B. Grunderwerbsteuer auslösen kann, wenn der Nießbraucher nicht verwandt ist – hier sollte man im Vorfeld steuerlichen Rat einholen.
Wenn der Nießbraucher z.B. keine Instandhaltung mehr durchführt, die Immobilie verwahrlosen lässt oder Rechnungen (Grundsteuer, Versicherung) nicht bezahlt, gerät er in Pflichtenverletzung. Der Eigentümer sollte dann schriftlich auffordern, dies zu beheben. Bleibt das ohne Erfolg, kann der Eigentümer beim Gericht beantragen, dass der Nießbraucher eine Sicherheit hinterlegt oder – in gravierenden Fällen – der Nießbrauch entzogen wird. Die Hürden dafür sind allerdings hoch; meist einigt man sich darauf, dass der Nießbraucher das Recht freiwillig aufgibt, eventuell gegen einen kleinen Ausgleich. Einigen sich beide Seiten nicht, bleibt der Rechtsweg. Daher ist es besser, früh das Gespräch zu suchen, wenn man merkt, dass z.B. im Alter die Verpflichtungen dem Nießbraucher über den Kopf wachsen. Gegebenenfalls kann ein Betreuer oder Bevollmächtigter unterstützen.
Nein, ein Nießbrauch ist laut Gesetz nicht übertragbar (§ 1059 BGB). Der Nießbraucher kann also sein Recht nicht an jemand anderen weitergeben oder z.B. beleihen. Er kann es nur ausüben oder darauf verzichten. Allerdings gibt es die Möglichkeit, einen nachrangigen Nießbraucher vorzusehen (siehe oben) oder im Voraus zu bestimmen, wer das Recht nach dem Tod übernehmen soll – das ist dann aber Teil der ursprünglichen Vereinbarung und kein späterer Akt einer Übertragung.
Beide Modelle werden bei der sog. Immobilienverrentung verwendet. Bei einer Leibrente verkauft der Eigentümer seine Immobilie und erhält vom Käufer eine monatliche Rente (und oft ein Wohnrecht). Bei einem reinen Nießbrauchverkauf erhält der Verkäufer typischerweise eine Einmalzahlung oder reduzierte Kaufpreiszahlung sofort und behält Nießbrauch. Der Unterschied: Bei der Leibrente trägt meist der neue Eigentümer gewisse Kosten und Risiken, während beim Nießbrauchverkauf der Nießbraucher die meisten Kosten trägt. Beide Modelle sichern dem Verkäufer ein Wohn-/Nutzungsrecht, unterscheiden sich aber in der finanziellen Ausgestaltung. Interessenten sollten sich hierzu gesondert beraten lassen, was besser zu ihrer Situation passt.
Wir als ESTIMADO Gesellschaft für Immobilienbewertungen mbH verfügen über ein Team von Experten, das eine objektive Bewertung des Marktwerts einer Immobilie durch umfangreiche Daten und Analysen sicherstellt.
Durch die Zusammenarbeit mit uns, können Kunden potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen identifizieren und minimieren, da das Unternehmen über fundierte Marktkenntnisse verfügt.
Kunden profitieren von fundierten Informationen und Analysen, die von uns bereitgestellt werden, um fundierte Entscheidungen über den Kauf, Verkauf oder die Bewertung von Immobilien zu treffen
Wir als das ESTIMADO-Team bieten maßgeschneiderte Beratungsdienstleistungen, die Investoren dabei helfen, ihr Portfolio entsprechend ihren Anlagezielen und Risikotoleranzen zu optimieren.
Durch die Expertise von uns können Kunden potenzielle Wachstumschancen auf dem Immobilienmarkt erkennen und nutzen, um ihre Investitionen zu erweitern und Renditen zu steigern.
Kunden von uns können in Verhandlungen über den Kauf oder Verkauf von Immobilien eine stärkere Position einnehmen, da sie auf fundierte Marktanalysen und Expertenwissen zurückgreifen können.
Mit Unterstützung durch unser ESTIMADO Team können Investoren zukünftige Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt vorhersehen und ihre Strategien entsprechend anpassen, um auf dem Markt erfolgreich zu sein.
Unsere Dienstleistungen helfen Investoren, rentablere Investitionsentscheidungen zu treffen und ihre Rendite zu maximieren, indem sie eine genaue Bewertung des Immobilienmarktes bieten.
Unsere Kunden können sich auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der getroffenen Annahmen und Bewertungen verlassen, da das Unternehmen über eine renommierte Expertise in der Immobilienbewertung verfügt.
Unsere Dienstleistungen zielen darauf ab, die individuellen Anforderungen und Ziele der Kunden zu erfüllen, um eine langfristige Kundenzufriedenheit zu gewährleisten.