Die Erbschaftssteuer auf Immobilien kann erhebliche finanzielle Folgen haben, insbesondere für nicht verwandte Erben und Geschwister. ESTIMADO bietet eine wertvolle Orientierungshilfe, um die Steuerbelastung besser zu verstehen und gezielt zu managen. Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Erbschaftssteuer zu berechnen und Steuerfallen zu vermeiden.
Die Erbschaftssteuer fällt in Deutschland auf Vermögensübertragungen nach einem Todesfall an. Sie betrifft Bargeld, Immobilien, Grundstücke und Wertpapiere und wird nach Steuerklassen und Freibeträgen berechnet.
Der Verwandtschaftsgrad bestimmt die Steuerlast: Ehegatten und Kinder profitieren von hohen Freibeträgen, während nicht verwandte Erben die höchsten Steuersätze zahlen. Ein nicht verwandter Erbe eines Grundstücks muss beispielsweise mit einer Steuerlast von bis zu 30 % rechnen.
Eine selbstgenutzte Immobilie kann für Ehegatten und Kinder steuerfrei bleiben, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Neffen und Nichten hingegen müssen die Erbschaftssteuer in voller Höhe zahlen.
Die Erbschaftssteuer auf Geschwister fällt unter Steuerklasse II mit einem niedrigen Freibetrag von nur 20.000 €. Das bedeutet, dass ein Bruder oder eine Schwester schnell hohe Steuerzahlungen leisten muss.
Um die Erbschaftssteuer zu berechnen, wird der Verkehrswert der geerbten Immobilie oder des Vermögens ermittelt und mit dem jeweiligen Steuersatz verrechnet. Frühzeitige Steuerplanung kann helfen, die Steuerlast durch Schenkungen oder gezielte Nachlassplanung zu minimieren.
Die Erbschaftssteuer ist eine Abgabe, die in Deutschland auf den Übergang von Vermögen beim Tod einer Person erhoben wird . Sie betrifft eine Vielzahl von Vermögenswerten, darunter Bargeld, Immobilien, Wertpapiere und andere Besitztümer, die Teil des Nachlasses des Verstorbenen sind . Es ist wichtig zu verstehen, dass die Erbschaftssteuer eng mit der Schenkungssteuer verbunden ist, welche für Vermögensübertragungen zu Lebzeiten anfällt . Der steuerliche Anspruch entsteht grundsätzlich mit dem Todestag des Erblassers . Als Erbe ist man verpflichtet, das Erbe innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme formlos beim zuständigen Finanzamt zu melden . Diese Frist unterstreicht die Notwendigkeit, nach einem Erbfall zeitnah zu handeln, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Ein grundlegendes Prinzip des deutschen Erbschaftsteuergesetzes ist die Bedeutung des Verwandtschaftsgrades zwischen dem Erblasser und dem Erben für die Höhe der Steuerlast . Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, desto geringer fällt in der Regel die Steuer aus und desto höher sind die steuerlichen Freibeträge . Das Gesetz unterscheidet hierbei im Wesentlichen drei Steuerklassen (Steuerklassen I, II, III), die den Grad der Verwandtschaft widerspiegeln . Personen, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind, sehen sich in der Regel den höchsten Steuersätzen und den niedrigsten Freibeträgen gegenüber .
Dieser umfassende Leitfaden wird sich detailliert mit den folgenden Schlüsselbegriffen auseinandersetzen, um Ihnen ein klares Verständnis der Erbschaftssteuer in Deutschland zu ermöglichen: Erbschaftssteuer nicht verwandt, Erbschaftssteuer Grundstück, Erbschaftssteuer bei selbstgenutzter Immobilie, Erbe Haus Steuer, Erbschaftssteuer Bruder, Erbschaftssteuer Geschwister Immobilie, Erbschaftssteuer selbst bewohnte Immobilie Ehegatte, Erbschaftssteuer selbst bewohnte Immobilie Neffe, Erbschaftssteuer selbst bewohnte Immobilie Nichte, Erbschaftssteuer berechnen.
Die Erbschaftssteuer in Deutschland basiert auf einem System von drei Steuerklassen, die das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben berücksichtigen .
Steuerklasse I umfasst die engsten Familienangehörigen: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder sowie Eltern und Großeltern .
Steuerklasse II beinhaltet Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten .
Steuerklasse III fasst alle übrigen Erben zusammen, einschließlich nicht verwandter Personen und nicht eingetragener Lebenspartner . Die Unterscheidung zwischen Nichten/Neffen in der Steuerklasse II und entfernteren Verwandten in der Steuerklasse III verdeutlicht die fein abgestufte Betrachtung der direkten familiären Bindung.
Die Höhe der persönlichen Freibeträge bei der Erbschaftssteuer ist ebenfalls nach Steuerklassen und dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis gestaffelt . Diese Freibeträge stellen Beträge dar, bis zu deren Höhe keine Erbschaftssteuer anfällt. Die Freibeträge sind pro Person und pro Erbfall zu verstehen . Die deutlich höheren Freibeträge für Ehegatten und direkte Nachkommen unterstreichen die Absicht des Gesetzgebers, die finanzielle Absicherung der unmittelbaren Familie nach einem Todesfall zu gewährleisten.
Die aktuellen Freibeträge gestalten sich wie folgt :
AUSGEZEICHNET Basierend auf 14 Bewertungen Manuel Bachert2024-11-22Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Vielen Dank an Herrn Pauly für die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die fachliche Kompetenz und die professionelle Herangehensweise von Herrn Pauly machen jedes gemeinsame Projekt zu einem Erfolg. Wir freuen uns bereits jetzt auf die nächsten spannenden Projekte und schätzen die partnerschaftliche Zusammenarbeit sehr! Gottfried Peter2024-11-20Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Sehr angenehme und zuverlässige Zusammenarbeit, das umfangreiche Verkehrswertgutachten wurde im vereinbarten Zeitrahmen fertiggestellt. Benjamin Hilling2024-10-22Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Absolute Top Abwicklung, super netter Kontakt und absolut super Service! Joschy Beber2024-10-08Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Herr Pauly ist ein äußerst freundlicher und vor allem kompetenter Gutachter, der eine detaillierte Bewertung der Immobilie durchgeführt hat. Für die Besichtigung hat er sich sehr viel Zeit genommen. Aus meiner Sicht kann ich sein Unternehmen, ESTIMADO Immobilienbewertungen, uneingeschränkt weiterempfehlen. Tim2024-10-07Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Die hier angefertigte Bewertung für das Finanzamt ist wirklich tadellos und zuverlässig erstellt worden. Ich bin wirklich sehr zufrieden mit dem gesamten Ablauf vom ersten Beratungsgespräch bis hin zur fertigen Bewertung. Danke und viele Grüße Marcel Rübesam2024-10-06Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich habe einen unabhängigen Sachverständigen für ein gerichtsverwertbares Gutachten benötigt. Die Kontaktaufnahme erfolgte über das Telefon und ich wurde von einem Sachverständigen zu meinem Sachverhalt umfassend beraten (mir war nun klar, dass ich einen DIN 17024 zertifizierten Gutachter benötige) und ich habe ein schriftliches Angebot zugeschickt bekommen. Nachdem ich das Angebot bestätigt hatte wurde ich vom Gutachter innerhalb von 4 Stunden kontaktiert und wir haben den Besichtigungstermin 3 Tage später vereinbart an einem Wochenende. Meine Fragen bei der Begehung waren umfangreich und wurden vom Gutachter direkt vor Ort sehr kompetent beantwortet. Der Preis war fair und die Qualität war auch dementsprechend hoch und insbesondere die gute Nachbetreuung haben dies völlig gerechtfertigt. Mein Anwalt hat mir auch nochmal die Qualität des Gutachtens bestätigt. Melina Schultz2024-09-15Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Als jemand, der vor Kurzem die Dienstleistungen von ESTIMADO genutzt hat, würde ich gerne meine außerordentlich positive Erfahrung mitteilen. Herr Pauly erhielt in geschäftlichen Angelegenheiten die Aufgabe, unterschiedliche Immobiliengutachten zu erstellen, die sich hauptsächlich auf den Bereich der Wohnwirtschaft bezogen. Die Kommunikation mit Herrn Pauly verlief von Beginn an ausgezeichnet. Er zeigte große Reaktionsfähigkeit und war bereit, sämtliche Fragen zu beantworten und unsere individuellen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Wir fühlten uns während des gesamten Prozesses gut aufgehoben und hatten deutlich spürbare Fachkenntnisse und Erfahrungen. Die Gutachten werden sorgfältig recherchiert, sind gut organisiert und bieten solide Bewertungen. Dadurch haben wir ein großes Vertrauen in ihre Tätigkeit und unsere Entscheidungen. Außerdem war der gesamte Ablauf sehr professionell und effektiv. Herr Pauly hat alle vereinbarten Termine eingehalten. Patrick Lemm2024-08-28Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Herr Pauly hat mir Feedback zu einem bestehenden Gutachten gegeben und dieses auf mögliche Unstimmigkeiten überprüft. Es wurde sich direkt fachmännisch, professionell und schnell um mein Anliegen gekümmert und das Ergebnis wurde verständlich und ausführlich erklärt.
Geerbte Immobilien unterliegen grundsätzlich der Erbschaftssteuer . Die Besteuerungsgrundlage bildet dabei der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers . Das zuständige Finanzamt ermittelt diesen Verkehrswert in der Regel auf Basis des Bewertungsgesetzes (BewG) . Hierbei können verschiedene Wertermittlungsverfahren zur Anwendung kommen, wie beispielsweise das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren .
Es ist wichtig zu wissen, dass die Bewertung durch das Finanzamt unter Umständen zu hoch ausfallen kann. In diesem Fall hat der Erbe das Recht, durch ein Sachverständigengutachten einen niedrigeren, marktgerechten Wert nachzuweisen . Zudem sieht das Gesetz eine Steuervergünstigung in Form eines Abschlags von 10% auf den Wert vermieteter Wohnimmobilien vor . Die seit dem Jahr 2023 geltenden Änderungen in den Bewertungsrichtlinien können in einigen Fällen zu einer höheren Steuerbelastung führen . Die Komplexität der Immobilienbewertung und die Möglichkeit einer Überbewertung durch das Finanzamt verdeutlichen die Notwendigkeit, sich mit den Bewertungsmethoden auseinanderzusetzen und das Recht auf Einspruch zu kennen. Die Steuererleichterung für vermietete Immobilien könnte als Anreiz zur Erhaltung von Mietwohnraum interpretiert werden.
Auch geerbte Grundstücke unterliegen der Erbschaftssteuer . Die Bewertung von unbebauten Grundstücken erfolgt in der Regel auf Basis des Bodenwertes, der sich aus dem Bodenrichtwert und der Grundstücksgröße ergibt . Die allgemeinen steuerlichen Freibeträge gelten auch für den Wert des geerbten Grundstücks . So ist beispielsweise die steuerfreie Übertragung von Grundstücken an Ehegatten und Kinder im Rahmen ihrer jeweiligen Freibeträge möglich . Die gesonderte Erwähnung der Grundstücksbewertung unterstreicht, dass auch unbebautes Land der Erbschaftssteuer unterliegt und dessen Wert nach spezifischen Kriterien ermittelt wird.
Eine besondere Regelung im Erbschaftsteuergesetz betrifft die selbstgenutzte Immobilie, das sogenannte Familienheim. Hier können unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche steuerliche Vorteile realisiert werden.
Für den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ist die Erbschaft eines selbstgenutzten Familienheims vollständig von der Erbschaftssteuer befreit, und zwar unabhängig von der Größe oder dem Wert der Immobilie . Die Bedingung hierfür ist, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod in der Immobilie gewohnt hat (oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war) und der überlebende Partner unverzüglich einzieht und dort für mindestens zehn Jahre selbst wohnt . Die Steuerbefreiung bleibt sogar bestehen, wenn der überlebende Ehegatte innerhalb dieser Zehnjahresfrist in ein Pflegeheim umziehen muss . Diese bedingungslose Steuerbefreiung für überlebende Ehegatten, die das Familienheim erben, zeigt eine deutliche sozialpolitische Intention, die Wohnsicherheit des hinterbliebenen Partners zu gewährleisten.
Auch Kinder (und Enkelkinder, wenn deren Eltern bereits verstorben sind) können ein selbstgenutztes Familienheim steuerfrei erben . Die Voraussetzungen sind ähnlich: Der Erblasser muss bis zum Tod selbst in der Immobilie gewohnt haben (oder verhindert gewesen sein), und das Kind muss unverzüglich (oft als innerhalb von sechs Monaten interpretiert) einziehen und dort mindestens zehn Jahre leben . Allerdings gibt es hier eine Einschränkung: Die Steuerbefreiung für Kinder ist auf eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern begrenzt . Jede darüberhinausgehende Fläche ist anteilig steuerpflichtig . Die Größenbeschränkung für Kinder deutet auf einen Kompromiss zwischen der Unterstützung des Wohnbedarfs der nächsten Generation und der Vermeidung von Steuerumgehung bei sehr großen Immobilien hin. Die Anforderung des unverzüglichen Einzugs, oft innerhalb von sechs Monaten, betont die Notwendigkeit schnellen Handelns, um den Steuervorteil zu sichern .
Für andere Erben, wie beispielsweise Nichten und Neffen, gilt keine spezielle Steuerbefreiung für selbstgenutzte Immobilien . Diese Erben müssen die Erbschaftssteuer auf den vollen Verkehrswert der Immobilie entrichten, wobei ihnen jedoch ihre jeweiligen persönlichen Freibeträge zustehen . Das Fehlen einer Sonderregelung für nicht direkt verwandte Erben, die selbstgenutzte Immobilien erben, unterstreicht die Priorisierung der unmittelbaren Familie im Erbschaftsteuerrecht.
Geschwister (Brüder und Schwestern) werden im Erbschaftsteuergesetz der Steuerklasse II zugeordnet . Der steuerliche Freibetrag für Geschwister ist mit 20.000 € pro Person vergleichsweise niedrig . Ein besonderer Versorgungsfreibetrag steht Geschwistern nicht zu . Der geringe Freibetrag für Geschwister, obwohl sie oft eine enge familiäre Beziehung pflegen, verdeutlicht die Fokussierung des Steuergesetzes auf die direkte Linie der Verwandtschaft. Dies führt häufig zu einer höheren Steuerbelastung für Geschwister im Vergleich zu Ehegatten oder Kindern.
Übersteigt der Wert der geerbten Immobilie den Freibetrag von 20.000 €, so ist der Restbetrag nach den Steuersätzen der Steuerklasse II zu versteuern . Die Steuersätze in der Steuerklasse II bewegen sich zwischen 15% und 43%, abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs . Beispielsweise beträgt der Steuersatz für einen steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 € 15%; für Beträge zwischen 75.000 € und 300.000 € sind es 20%, und so weiter . Die progressive Natur der Steuersätze in der Steuerklasse II bedeutet, dass bei einer wertvollen geerbten Immobilie ein beträchtlicher Teil des Erbes als Steuer an den Staat abgeführt werden muss.
Die Berechnung der Erbschaftssteuer erfolgt in mehreren Schritten .
Beispielrechnungen für verschiedene Szenarien:
Neben den grundlegenden Freibeträgen können Ehegatten und Kinder zusätzliche Versorgungsfreibeträge geltend machen, die ihre Steuerlast weiter mindern . Der Versorgungsfreibetrag für überlebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner beträgt 256.000 € . Kinder bis zum 27. Lebensjahr erhalten einen altersabhängigen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 € und 52.000 € . Diese zusätzlichen Freibeträge erkennen die potenzielle finanzielle Abhängigkeit der unmittelbaren Familie vom Verstorbenen an und bieten weitere steuerliche Entlastung.
Des Weiteren gibt es Steuerbefreiungen für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände . Erben der Steuerklasse I können Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 € und andere bewegliche Gegenstände (z.B. Schmuck, Autos) bis zu einem Wert von 12.000 € steuerfrei erben . Für Erben der Steuerklassen II und III gilt ein kombinierter Freibetrag von 12.000 € für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände . Ausgenommen von diesen Befreiungen sind Bargeld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen . Diese Regelungen berücksichtigen, dass nahe Angehörige oft persönliche Gegenstände von ideellem und praktischem Wert erben.
Es ist unerlässlich, die Meldepflicht beim Finanzamt zu beachten . Erben sind gesetzlich verpflichtet, das Erbe innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme dem Finanzamt zu melden . Dies gilt unabhängig vom Wert des Erbes und davon, ob voraussichtlich Erbschaftssteuer anfällt . Das Finanzamt fordert den Erben in der Regel anschließend zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung auf . Diese Meldepflicht unterstreicht die aktive Rolle des Staates bei der Erfassung und Besteuerung von geerbtem Vermögen.
Die Erbschaftssteuer in Deutschland ist ein komplexes Thema, bei dem der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, die Steuerklasse und die anwendbaren Freibeträge eine entscheidende Rolle spielen. Es gibt spezielle Regelungen für selbstgenutzte Immobilien und für die Erbschaft durch Geschwister, die jeweils eigene Bedingungen und steuerliche Auswirkungen haben. Die korrekte Bewertung von Vermögenswerten, insbesondere von Immobilien, ist für die Berechnung der Steuer unerlässlich. Zudem ist die Einhaltung der Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt von großer Bedeutung.
Um die Steuerlast optimal zu gestalten, empfiehlt es sich, frühzeitig über Möglichkeiten der Steuerplanung nachzudenken. Hierzu gehört beispielsweise die Überlegung, Vermögen bereits zu Lebzeiten im Rahmen der Schenkungssteuer zu übertragen, um die Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzen zu können . In bestimmten Fällen kann für Geschwister die Erwachsenenadoption eine steuerliche Optimierung darstellen . Eine genaue Bewertung von Immobilien, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen, kann ebenfalls Steuern sparen . Es sollten zudem alle möglichen Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände ausgeschöpft werden. Bei der Vererbung von selbstgenutzten Immobilien ist es wichtig, die zehnjährige Haltefrist zu beachten, um die Steuerbefreiung zu erhalten . In komplexen Fällen oder für eine individuelle Planung ist die Beratung durch einen Steuerberater oder einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt ratsam . Eine vorausschauende Nachfolgeplanung kann somit dazu beitragen, die Erbschaftssteuerlast erheblich zu mindern.
Grundsätzlich muss jeder Erbe Erbschaftssteuer zahlen, dessen Erbe den jeweiligen Freibetrag übersteigt . Die Steuerpflicht kann auch bestehen, wenn der Erblasser oder Erbe in Deutschland gemeldet ist oder Inlandsvermögen (z.B. Immobilien in Deutschland) vererbt wird .
Erben sind verpflichtet, das Erbe innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme dem Finanzamt zu melden . Die Erbschaftssteuererklärung muss erst abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert
Die Frist für die Verjährung der Erbschaftssteuer beträgt in Deutschland vier Jahre .
Es gibt drei Steuerklassen (I, II, III), die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser richten . Steuerklasse I umfasst die engsten Verwandten, Steuerklasse II entferntere Verwandte und Steuerklasse III alle übrigen Erben .
Die Freibeträge im Jahr 2024 sind: Ehegatten/Lebenspartner 500.000 €, Kinder/Stiefkinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern/Großeltern (bei Erbschaft) 100.000 €, Geschwister/Nichten/Neffen/Stiefeltern/Schwiegereltern/Schwiegerkinder/geschiedene Ehegatten 20.000 €, alle übrigen Personen 20.000 € .
Nicht verwandte Erben haben einen Freibetrag von 20.000 € .
Der Wert einer Immobilie für die Erbschaftssteuer wird in der Regel nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ermittelt . Das Finanzamt verwendet hierfür in der Regel das Bewertungsgesetz (BewG) .
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten/Lebenspartner und Kinder ein selbstgenutztes Familienheim steuerfrei erben . Ehegatten/Lebenspartner müssen unverzüglich einziehen und mindestens zehn Jahre selbst dort wohnen . Für Kinder gilt dies bis zu einer Wohnfläche von 200 qm, ebenfalls mit der Bedingung des unverzüglichen Einzugs und zehnjährigen Selbstnutzung . Für andere Erben wie Nichten und Neffen gilt diese Steuerbefreiung in der Regel nicht .
Geschwister gehören zur Steuerklasse II und haben einen Freibetrag von 20.000 € . Der Steuersatz in Steuerklasse II liegt zwischen 15% und 43%, abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
Nicht verwandte Erben gehören zur Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 € . Der Steuersatz in Steuerklasse III beträgt 30% bis 50%, abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs .
Es gibt verschiedene Strategien zur Steueroptimierung, wie z.B. Schenkungen zu Lebzeiten, Nutzung von Freibeträgen, Aufteilung des Erbes, Nießbrauchrecht, und bei selbstgenutzten Immobilien die Einhaltung der Zehnjahresfrist .
Ja, es gibt eine laufende Debatte über eine mögliche Reform der Erbschaftssteuer, wobei verschiedene politische Parteien unterschiedliche Vorschläge haben, z.B. zur Erhöhung von Freibeträgen, zur Änderung der Besteuerung von Betriebsvermögen oder zur Einführung einer Vermögenssteuer.
Wir als ESTIMADO Gesellschaft für Immobilienbewertungen mbH verfügen über ein Team von Experten, das eine objektive Bewertung des Marktwerts einer Immobilie durch umfangreiche Daten und Analysen sicherstellt.
Durch die Zusammenarbeit mit uns, können Kunden potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen identifizieren und minimieren, da das Unternehmen über fundierte Marktkenntnisse verfügt.
Kunden profitieren von fundierten Informationen und Analysen, die von uns bereitgestellt werden, um fundierte Entscheidungen über den Kauf, Verkauf oder die Bewertung von Immobilien zu treffen
Wir als das ESTIMADO-Team bieten maßgeschneiderte Beratungsdienstleistungen, die Investoren dabei helfen, ihr Portfolio entsprechend ihren Anlagezielen und Risikotoleranzen zu optimieren.
Durch die Expertise von uns können Kunden potenzielle Wachstumschancen auf dem Immobilienmarkt erkennen und nutzen, um ihre Investitionen zu erweitern und Renditen zu steigern.
Kunden von uns können in Verhandlungen über den Kauf oder Verkauf von Immobilien eine stärkere Position einnehmen, da sie auf fundierte Marktanalysen und Expertenwissen zurückgreifen können.
Mit Unterstützung durch unser ESTIMADO Team können Investoren zukünftige Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt vorhersehen und ihre Strategien entsprechend anpassen, um auf dem Markt erfolgreich zu sein.
Unsere Dienstleistungen helfen Investoren, rentablere Investitionsentscheidungen zu treffen und ihre Rendite zu maximieren, indem sie eine genaue Bewertung des Immobilienmarktes bieten.
Unsere Kunden können sich auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der getroffenen Annahmen und Bewertungen verlassen, da das Unternehmen über eine renommierte Expertise in der Immobilienbewertung verfügt.
Unsere Dienstleistungen zielen darauf ab, die individuellen Anforderungen und Ziele der Kunden zu erfüllen, um eine langfristige Kundenzufriedenheit zu gewährleisten.