Immobilien-Vorkaufsrecht: Rechte von Familienangehörigen, Mietern und Gemeinden

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Immobilien-Vorkaufsrecht

Kurzfassung

Das Vorkaufsrecht gibt bestimmten Personen das Recht, eine Immobilie vor einem Drittkäufer zu erwerben. Es kann gesetzlich (Vorkaufsrecht BGB) oder vertraglich vereinbart sein und betrifft häufig Mieter, Familienangehörige oder Gemeinden.

Ein dingliches Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen und gilt gegenüber jedem zukünftigen Käufer. Das Vorkaufsrecht Mieter greift, wenn eine Mietwohnung in Eigentum umgewandelt wird (§ 577 BGB).

Die Gemeinde kann unter bestimmten Bedingungen ihr kommunales Vorkaufsrecht nutzen, um städtebauliche Ziele zu verfolgen. Das Vorkaufsrecht muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten ausgeübt werden.

Wenn der Vorkaufsrecht Preis zu hoch ist, kann der Berechtigte das Angebot ablehnen. Er muss den Kaufpreis akzeptieren, kann aber nicht nachverhandeln.

Ein Vorkaufsrecht Mietvertrag kann individuell vereinbart werden und sollte idealerweise notariell beurkundet sein. Es erlischt, wenn die Frist abläuft, der Berechtigte verzichtet oder es einmal ausgeübt wurde.

Das Vorkaufsrecht Haus sichert oft Familienangehörigen das Vorrecht beim Immobilienkauf. Wer ein Vorkaufsrecht hat, sollte frühzeitig prüfen, ob sich die Ausübung lohnt und finanziell machbar ist.

Knut Pauly Immobiliengutachter

Was ist ein Vorkaufsrecht?

Ein Vorkaufsrecht gibt einer bestimmten Person das Recht, ein Objekt – häufig eine Immobilie wie ein Haus oder eine Wohnung – bevorzugt zu kaufen, falls der Eigentümer es an einen Dritten verkaufen will. Das bedeutet: Kommt es zum Verkaufsfall, kann der Vorkaufsberechtigte zu den gleichen Konditionen in den Kaufvertrag eintreten, anstelle des Drittkäufers. Dieses Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert (vgl. Vorkaufsrecht BGB in §§ 463 ff. BGB) und greift nur beim tatsächlichen Verkaufsfall. Keine Anwendung findet es bei anderen Übertragungen wie Schenkung, Erbschaft oder Zwangsversteigerung – in solchen Fällen existiert kein Vorkaufsfall.

Arten des Vorkaufsrechts: Grundsätzlich unterscheidet man zwischen vertraglichen und gesetzlichen Vorkaufsrechten:

  • Vertragliches Vorkaufsrecht (schuldrechtlich): Dieses wird durch Vereinbarung zwischen Eigentümer (Verkäufer) und Berechtigtem begründet. Es kann für bewegliche und unbewegliche Güter vereinbart werden. Bei Immobilien spricht man häufig von einem dinglichen Vorkaufsrecht, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Ein vertragliches Vorkaufsrecht ohne Grundbucheintrag bindet zwar die Vertragsparteien, bietet dem Berechtigten aber weniger Sicherheit – wird er beim Verkauf übergangen, bleibt oft nur ein Schadensersatzanspruch.
  • Dingliches Vorkaufsrecht: Ein dingliches Vorkaufsrecht ist die Grundbucheintragung eines vertraglichen Vorkaufsrechts auf ein Grundstück oder Haus. Es gilt nur für Immobilien (Grundstücke und darauf befindliche Gebäude) und wird im Grundbuch vermerkt (§§ 1094 ff. BGB). Durch die Eintragung wirkt es gegenüber jedermann: Selbst wenn das Grundstück verkauft und der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann der Vorkaufsberechtigte noch die Übereignung an sich verlangen. Das dingliche Recht erlischt in der Regel, sobald es einmal ausgeübt wurde, oder nach Ablauf vereinbarter Fristen. Es kann zudem mit Bedingungen versehen werden, etwa ob es vererbbar ist oder zeitlich begrenzt.
  • Gesetzliches Vorkaufsrecht (öffentlich-rechtlich): Einige Vorkaufsrechte entstehen direkt kraft Gesetzes, ohne dass es einer vertraglichen Vereinbarung bedarf. Im Immobilienbereich sind dies vor allem Mietervorkaufsrecht und kommunales Vorkaufsrecht, auf die wir unten näher eingehen. Diese Rechte sind nicht im Grundbuch eingetragen, bestehen aber aufgrund gesetzlicher Regelungen (z. B. § 577 BGB für Mieter, §§ 24–28 BauGB für Gemeinden).

 

Vorkaufsrecht bei Immobilien – wie funktioniert das?

Bei einem Immobilien-Vorkaufsrecht läuft der Verkaufsprozess in mehreren Schritten ab, sobald der Eigentümer tatsächlich verkaufen will. Wichtig: Der Eigentümer kann sein Haus oder seine Wohnung frei zum Verkauf anbieten – das Vorkaufsrecht schränkt ihn nicht dabei ein, einen Käufer und einen Preis zu finden. Es greift erst, nachdem ein Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde. Dann geschieht Folgendes:

  1. Vertragsabschluss mit Drittkäufer: Der Verkäufer und ein interessierter Käufer einigen sich und unterschreiben einen Kaufvertrag über die Immobilie (z. B. einen Hauskauf-Vertrag) beim Notar. Dieser Vertrag wird meist unter dem Vorbehalt geschlossen, dass kein Vorkaufsberechtigter sein Recht ausübt.
  2. Mitteilung an den Vorkaufsberechtigten: Unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags muss der Vorkaufsberechtigte informiert werden. Der Verkäufer oder der Notar teilt ihm schriftlich die genauen Vertragskonditionen (Kaufpreis, weitere vereinbarte Bedingungen) mit. Diese Mitteilung setzt den sogenannten Vorkaufsfall offiziell in Gang. Bei einem eingetragenen dinglichen Vorkaufsrecht übernimmt in der Praxis oft der Notar die Benachrichtigung.
  3. Entscheidung des Berechtigten: Der Vorkaufsberechtigte hat ab Zugang der Mitteilung eine gesetzliche Frist von zwei Monaten (bei gesetzlichem Vorkaufsrecht nach BGB) – oder eine vertraglich vereinbarte Frist – Zeit, sein Vorkaufsrecht auszuüben oder darauf zu verzichten. Die Ausübung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer. Schweigt der Berechtigte oder lässt die Frist verstreichen, gilt dies als Verzicht und der ursprüngliche Kaufvertrag mit dem Dritten wird wirksam.
  4. Neuer Kaufvertrag mit Berechtigtem: Entscheidet sich der Berechtigte zur Ausübung, tritt er zu den exakt gleichen Bedingungen in den Kaufvertrag ein. Praktisch wird dann zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten ein identischer Kaufvertrag geschlossen – derselbe Kaufpreis und dieselben Konditionen wie im Vertrag mit dem Drittkäufer. Der ursprünglich vorgesehene Käufer geht leer aus.
  5. Abwicklung des Verkaufs: Der Verkauf wird nun zwischen dem ursprünglichen Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten vollzogen. Der Berechtigte muss den Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Fristen zahlen und übernimmt die Immobilie. Das Vorkaufsrecht erlischt damit (zumindest bezüglich dieses Verkaufsfalles). Sollte der Berechtigte wider Erwarten nach Ausübung nicht zahlen können, könnten vertragliche Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche greifen.

Was, wenn der Preis zu hoch ist?

Ein häufiger praktischer Aspekt ist die Frage: Soll ich mein Vorkaufsrecht ausüben, auch wenn der Preis zu hoch erscheint? Da der Vorkaufsberechtigte alle Vertragsbedingungen unverändert akzeptieren muss, hat er keine Verhandlungsmacht über den Kaufpreis oder andere Konditionen. Ist der vereinbarte Kaufpreis der Immobilie sehr hoch oder höher als erwartet, kann der Berechtigte das Vorkaufsrecht einfach verfallen lassen, wenn ihm der Preis zu teuer ist. Zwingen kann ihn niemand – das Vorkaufsrecht ist ein Angebot, keine Pflicht zum Kauf.

Allerdings kann ein überhöhter Preis problematisch sein, wenn er bewusst über Marktwert angesetzt wurde, um den Vorkaufsberechtigten abzuschrecken oder zu umgehen. In der Regel gilt: Solange Verkäufer und Drittkäufer einen ernsthaften Kaufvertrag geschlossen haben, bleibt dem Berechtigten nur, diesen Gesamtpakt so zu akzeptieren oder abzulehnen. Eine Teilannahme (z. B. zu einem niedrigeren Preis) ist nicht möglich. Sollte der Verdacht bestehen, dass der Vertrag nur zum Schein oder zur Umgehung des Vorkaufsrechts abgeschlossen wurde, kann der Berechtigte rechtlichen Rat suchen – solche Fälle sind aber schwer nachzuweisen. Im Normalfall ist ein hoher Preis einfach ein Signal, dass sich der Kauf vielleicht nicht lohnt. Insofern schützt das Vorkaufsrecht zwar vor dem Verlust einer Chance, aber es garantiert keinen Vorzugspreis.

Vorkaufsrecht für Familienangehörige

Gerade beim Hausverkauf innerhalb der Familie wird oft ein Vorkaufsrecht zugunsten von Familienangehörigen vereinbart, um das Objekt in Familienhand zu behalten. Ein Vorkaufsrecht für Familienangehörige entsteht nicht automatisch, sondern muss vertraglich eingeräumt werden. Typischerweise vereinbaren Eltern etwa mit ihren Kindern, dass diese im Falle eines Verkaufs des Eigenheims zuerst zugreifen dürfen. Um sicherzustellen, dass dieses Recht bindend und durchsetzbar ist, lässt man es idealerweise als dingliches Vorkaufsrecht im Grundbuch eintragen. Damit ist gewährleistet, dass auch ein Käufer, der von dem Vorkaufsrecht eigentlich nichts weiß, dieses respektieren muss – denn es ist als Belastung im Grundbuch vermerkt.

Wird ein Familien-Vorkaufsrecht vertraglich geregelt, sollte der Vertrag notarielle beglaubigt werden und klare Bedingungen enthalten, zum Beispiel: Wie lange gilt das Recht (befristet oder unbefristet)? Ist es übertragbar oder vererbbar innerhalb der Familie? Gilt es nur für den ersten Verkaufsfall oder für jeden zukünftigen Verkauf? Solche Klarstellungen vermeiden spätere Streitigkeiten. Außerdem kann vereinbart werden, dass das Vorkaufsrecht erlischt, wenn der Berechtigte etwa das Angebot einmal ausschlägt oder bestimmte Fristen verstreichen.

Ein Vorteil eines zu Gunsten von Verwandten eingetragenen Vorkaufsrechts: Es genießt Vorrang vor anderen gesetzlichen Vorkaufsrechten. Beispielsweise hat ein dingliches Vorkaufsrecht für ein Familienmitglied Vorrang vor dem Mietervorkaufsrecht eines Mieters. Sollten also gleichzeitig ein Familienangehöriger mit Grundbucheintrag und ein Mieter gesetzlich vorkaufsberechtigt sein, kann der Familienangehörige sein Recht zuerst ausüben. Auch die Gemeinde darf beim Kauf unter nahen Verwandten ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben – Familienverkäufe sind vom kommunalen Vorkaufsrecht ausgenommen. Somit bietet ein gut geregeltes Vorkaufsrecht innerhalb der Familie einen weitreichenden Schutz, dass das Haus oder die Wohnung bei geplanten Verkäufen zuerst an die Liebsten gehen kann.

Vorkaufsrecht des Mieters (Mietervorkaufsrecht)

Mieter haben nicht automatisch ein Vorkaufsrecht, wenn der Vermieter die von ihnen gemietete Immobilie verkauft. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme im BGB: der § 577 BGB begründet das gesetzliche Mietervorkaufsrecht in bestimmten Fällen. Dieses greift, wenn Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Konkret: Wohnt ein Mieter in einer Wohnung, die während seiner Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde (also aus einem Mietshaus wird Wohnungseigentum begründet) und der Vermieter verkauft diese Wohnung erstmals nach der Umwandlung an einen Dritten, dann hat der Mieter das Recht, zu den gleichen Bedingungen in den Kauf einzusteigen. Der Vermieter muss dem Mieter also die Wohnung zu dem Preis und den Konditionen anbieten, die ein anderer Käufer zu zahlen bereit ist. Der Mieter kann dann entscheiden, ob er kauft oder nicht.

Wichtig beim Mietervorkaufsrecht: Es gilt nur beim ersten Verkauf nach der Umwandlung in Wohnungseigentum. Wenn der Vermieter das gesamte Haus als ein Objekt verkauft (also keine Aufteilung in Eigentumswohnungen), besteht kein gesetzliches Vorkaufsrecht für einzelne Mieter. Ebenso nicht, wenn der Verkauf an einen Angehörigen des Vermieters erfolgt (zum Beispiel an ein Familienmitglied des Eigentümers) – in diesem Fall schließt das Gesetz das Vorkaufsrecht des Mieters aus, um familiäre Übertragungen nicht zu behindern. Entscheidet sich der Mieter, sein Recht zu nutzen, gelten dieselben Abläufe wie oben beschrieben: Er hat ab Mitteilung des Kaufvertrags zwei Monate Frist zur Erklärung. Nutzt er es, tritt er in den Kaufvertrag ein; verzichtet er oder reagiert nicht, kann der Verkauf an den Dritten normal vollzogen werden.

Vorkaufsrecht im Mietvertrag vereinbaren

Unabhängig vom gesetzlichen Mietervorkaufsrecht können Vermieter und Mieter auch freiwillig im Mietvertrag ein Vorkaufsrecht vereinbaren. Dies kommt zwar nicht häufig vor, kann aber insbesondere langjährigen Mietern ein Sicherheitsgefühl geben. Steht eine solche Klausel im Mietvertrag, hat der Mieter vertraglich das Recht, beim geplanten Verkauf der Mietwohnung oder des Mietshauses bevorzugt zu kaufen. Ein vertragliches Vorkaufsrecht für den Mieter sollte ebenso genau formuliert werden: Es kann sich auf einen bestimmten Kaufpreis oder Zeitraum beziehen und sollte im Idealfall notariell beurkundet und – wenn möglich – im Grundbuch vorgemerkt werden. Ohne Grundbucheintrag bindet es zwar den aktuellen Eigentümer, aber nicht unbedingt einen neuen Eigentümer, der davon keine Kenntnis hat. Daher ist die Grundbuch-Eintragung auch hier empfehlenswert, sofern der Vermieter dazu bereit ist. Zu beachten ist, dass ein vereinbartes Vorkaufsrecht den Kaufwilligen bekannt gemacht werden sollte, damit diese sich darauf einstellen können, eventuell nicht zum Zuge zu kommen.

Für Mieter gilt zusammenfassend: Nur in Spezialfällen (Umwandlung in Eigentum) gibt es ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Mieter. Wer als Mieter auf Nummer sicher gehen will, muss mit dem Vermieter vertraglich eine Klausel aushandeln. Im Verkaufsfall sollte man dann genau prüfen, ob der Preis realistisch ist (Stichwort: Preis zu hoch?) und ob man die Immobilie tatsächlich erwerben möchte.

Kommunales Vorkaufsrecht – Vorkaufsrecht der Gemeinde

Neben Familienangehörigen und Mietern kann auch der Staat bzw. die Gemeinde ein Wort mitreden, wenn bestimmte Grundstücke verkauft werden. Dieses Vorkaufsrecht der Gemeinde ist öffentlich-rechtlicher Natur und im Baugesetzbuch (BauGB §§ 24–28) geregelt. Man spricht auch vom kommunalen Vorkaufsrecht. Es dient städtebaulichen Zielen: Eine Gemeinde darf in speziellen Fällen anstelle des Käufers treten, um ein Grundstück zu erwerben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Typische Anwendungsfälle sind Grundstücke in Sanierungsgebieten, städtbaulichen Entwicklungsbereichen oder anderen im Bebauungsplan festgelegten Gebieten, wo die Kommune bestimmte Entwicklungen sicherstellen will. Auch bei Flächen, die für öffentliche Projekte (z. B. Schulen, Parks, Straßen) gebraucht werden, kann ein kommunales Vorkaufsrecht bestehen.

In der Praxis läuft das so ab: Hat ein Eigentümer sein Grundstück verkauft, prüft die Gemeinde, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausüben möchte. Sie hat dafür ebenfalls eine Frist (in der Regel zwei Monate ab Kenntnis des Kaufvertrags). Entscheidet die Gemeinde sich dafür, tritt sie zu den gleichen Bedingungen in den Kaufvertrag ein – der Käufer muss dann zurückstehen und die Kommune wird Käufer des Grundstücks. Will die Gemeinde nicht kaufen, kann sie eine Verzichtserklärung ausstellen, damit der Verkauf schnell abgeschlossen werden kann. Oft erteilen Gemeinden dem Käufer eine Negativbestätigung, wenn sie kein Interesse haben, damit dieser Sicherheit hat.

Wichtig: Nicht jedes Grundstück unterliegt dem kommunalen Vorkaufsrecht – es muss ausdrücklich per Gesetz oder Satzung bestimmt sein. Außerdem dürfen Gemeinden ihr Vorkaufsrecht nicht willkürlich ausüben. Der Zweck muss dem Allgemeinwohl dienen. Und wie bereits erwähnt, bei Verkäufen unter nahen Familienangehörigen ist das Vorkaufsrecht der Gemeinde gesetzlich ausgeschlossen. So soll verhindert werden, dass private Angelegenheiten durch öffentliche Eingriffe gestört werden.

Für Immobilienkäufer bedeutet das: Wenn Sie ein Grundstück in einem speziellen Gebiet kaufen, kann es sein, dass die Stadt zuerst zugreifen darf. Die meisten Kaufverträge enthalten daher eine Klausel zum kommunalen Vorkaufsrecht, und der Notar holt bei der Stadt eine Erklärung ein. In den allermeisten Fällen verzichtet die Gemeinde – aber es ist gut, dieses mögliche Szenario zu kennen.

Fazit: Vorkaufsrecht bewusst nutzen

Ein Vorkaufsrecht kann ein wertvolles Instrument sein, um Immobilieneigentum in bestimmten Händen zu halten – sei es in der Familie, beim Mieter oder zur Steuerung durch die Gemeinde. Für Berechtigte bedeutet es eine Absicherung, im Verkaufsfall nicht übergangen zu werden. Allerdings sollte man sich der Grenzen und Pflichten bewusst sein: Das Vorkaufsrecht garantiert keinen Rabatt und zwingt einen, die Konditionen des Dritten komplett zu übernehmen. Wer ein Vorkaufsrecht hat, sollte frühzeitig überlegen, ob er im Ernstfall finanziell und vom Willen her bereit ist, die Immobilie zu erwerben.

Für Verkäufer und Käufer wiederum ist wichtig, mögliche Vorkaufsrechte vorab zu kennen. Ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Vorkaufsrecht muss transparent gemacht werden, um unnötige Unsicherheit im Verkaufsprozess zu vermeiden. Im Zweifel lohnt es sich, notariellen oder rechtlichen Rat einzuholen – so stellen alle Seiten sicher, dass das Vorkaufsrecht korrekt beachtet und umgesetzt wird. So wird am Ende entweder der berechtigte Familienangehörige, Mieter oder die Gemeinde neuer Eigentümer – oder der vorgesehene Käufer kann den Kauf ohne Überraschungen abschließen.

wesentliche Fragen zum Thema: Immobilien-Vorkaufsrecht

Was ist das Vorkaufsrecht bei Immobilien?

Das Immobilien Vorkaufsrecht gibt bestimmten Personen das Recht, eine Immobilie zu erwerben, bevor sie an einen Dritten verkauft wird. Dieses Recht kann gesetzlich (z. B. Vorkaufsrecht BGB) oder vertraglich vereinbart sein. In vielen Fällen haben Familienangehörige, Mieter oder Gemeinden ein Vorkaufsrecht, um sich eine bevorzugte Kaufoption zu sichern.

Wer hat ein Vorkaufsrecht bei einem Hausverkauf?

Das Vorkaufsrecht Haus kann verschiedenen Personen zustehen:

  • Familienangehörige: Ein vertragliches Vorkaufsrecht kann innerhalb der Familie vereinbart werden, um das Haus in der Familie zu halten.
  • Mieter: Bei der Umwandlung einer Mietwohnung in Eigentum steht dem Mieter unter bestimmten Bedingungen ein Vorkaufsrecht Mietvertrag (§ 577 BGB) zu.
  • Gemeinde: Städte und Gemeinden können unter gewissen Bedingungen das Vorkaufsrecht Gemeinde ausüben, um städtebauliche Ziele zu sichern.
Was ist das dingliche Vorkaufsrecht?

Ein dingliches Vorkaufsrecht ist ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht. Es wirkt gegenüber jedem zukünftigen Käufer, egal wer die Immobilie kauft. Im Gegensatz dazu ist ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht nur zwischen den Vertragsparteien gültig und nicht automatisch für Dritte bindend.

Wann kann eine Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben?

Das Vorkaufsrecht der Gemeinde ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Es erlaubt Kommunen, Grundstücke zu kaufen, um städtische Entwicklung, Naturschutz oder Infrastrukturprojekte zu fördern. Die Gemeinde muss ihr Recht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden des Kaufvertrags ausüben.

Wie lange gilt das Vorkaufsrecht?

Die Gültigkeit eines Vorkaufsrechts hängt von der Art ab:

  • Gesetzliches Vorkaufsrecht (z. B. Mietervorkaufsrecht, kommunales Vorkaufsrecht) bleibt bestehen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
  • Vertragliches Vorkaufsrecht ist nur gültig, solange es im Vertrag oder Grundbuch festgelegt ist. Es kann befristet sein oder mit bestimmten Bedingungen verknüpft werden.
Was passiert, wenn der Vorkaufsrechtspreis zu hoch ist?

Ist der Vorkaufsrecht Preis zu hoch, kann der Berechtigte das Angebot einfach ablehnen. Er hat keine Pflicht zum Kauf. Allerdings muss der Kaufpreis exakt dem entsprechen, was mit dem Drittkäufer vereinbart wurde – eine Nachverhandlung ist in der Regel nicht möglich.

Wie funktioniert das Vorkaufsrecht für Mieter?

Ein Vorkaufsrecht Mieter besteht laut § 577 BGB, wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wird. Der Mieter hat dann zwei Monate Zeit, um das Vorkaufsrecht auszuüben und die Wohnung zu kaufen.

Wie kann man ein Vorkaufsrecht in einem Mietvertrag vereinbaren?

Das Vorkaufsrecht Mietvertrag kann individuell zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden. Dies gibt dem Mieter das Recht, die Immobilie bei einem Verkauf bevorzugt zu erwerben. Empfehlenswert ist eine notarielle Beurkundung oder eine Eintragung im Grundbuch, damit das Recht auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen bleibt.

Welche Fristen gelten beim Vorkaufsrecht?
  • Mitteilungspflicht des Verkäufers: Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten sofort nach Abschluss des Kaufvertrags informieren.
  • Entscheidungsfrist des Berechtigten: Der Berechtigte hat meist zwei Monate Zeit, sein Vorkaufsrecht auszuüben.
  • Zahlungsfrist: Nach Ausübung muss der Kaufpreis innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen Frist gezahlt werden.
Wann erlischt ein Vorkaufsrecht?

Ein Vorkaufsrecht erlischt, wenn:

  1. Die Frist zur Ausübung ungenutzt verstreicht.
  2. Der berechtigte Käufer verzichtet (z. B. durch eine Verzichtserklärung).
  3. Es einmal ausgeübt wurde – danach erlischt es automatisch.
  4. Vertragliche oder gesetzliche Bedingungen nicht mehr vorliegen.
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